Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages die Genossen vorschußweise 
beizutragen haben. 
In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die sämmtlichen Genossen 
namentlich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen. Die Höhe der 
Beiträge ist jedoch derart zu bemessen, daß durch ein vorauszusehendes Unvermögen 
einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden 
Gesammtbetrage nicht entsteht. 
Die Berechnung ist dem Konkursgerichte mit dem Antrage einzureichen, die- 
selbe für vollstreckbar zu erklären. Wird das Genossenschaftsregister nicht bei dem 
Konkursgerichte geführt, so ist dem Antrage eine beglaubigte Abschrift des Statuts 
und der Liste der Genossen beizufügen. 
§. 100. 
Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, 
welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist 
öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind 
besonders zu laden. 
Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Gerichts- 
schreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekannt- 
machung und den Ladungen hinzuweisen. 
§. 101. 
In dem Termine sind Vorstand und Aufsichtsrath der Genossenschaft, sowie 
der Konkursverwalter und der Gläubigerausschuß und, soweit Einwendungen 
erhoben werden, die sonst Betheiligten zu hören. 
Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit 
erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die Be- 
rechnung für vollstreckbar. Die Entscheidung ist in dem Termine oder in einem 
sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt 
werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar erklärenden 
Entscheidung ist zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei nieder- 
zulegen. 
Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
  
§. 102. 
Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Konkurs- 
verwalter ohne Verzug die Beiträge von den Genossen einzuziehen. 
Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen findet in Gemäßheit der 
Civilprozeßordnung auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung 
und eines Auszuges aus der Berechnung statt. 
Für die in den Fällen der §§. 667, 686, 687 der Civilprozeßordnung zu 
erhebenden Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig 
Reichs Gesetzbl. 1889. 18
	        
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