— 84 —
II. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht.
§. 120.
Die Bestimmungen des §. 112 über die Beschränkung der Betheiligung
auf einen Geschäftsantheil und des §. 115 über die Berufung der General-
versammlung im Falle der Ueberschuldung finden auf die Genossenschaften mit
unbeschränkter Nachschußpflicht Anwendung.
§. 121.
Die Beitrittserklärungen (§. 15) müssen die ausdrückliche Bemerkung ent-
halten, daß die einzelnen Genossen mit ihrem ganzen Vermögen verpflichtet sind,
der Genossenschaft die zur Befriedigung der Gläubiger derselben erforderlichen
Nachschüsse nach Maßgabe des Gesetzes zu leisten.
§. 122.
Ist im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens nach Ablauf von drei
Monaten seit dem Termine, in welchem die Nachschußberechnung (§. 107) für
vollstreckbar erklärt ist, die Befriedigung oder Sicherstellung der im §. 98 Absatz 1
bezeichneten Konkursgläubiger noch nicht bewirkt, so sind die hierzu erforderlichen
Beiträge von den innerhalb der letzten achtzehn Monate vor der Eröffnung des
Konkursverfahrens ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon in Gemäßbeit
des §. 73 oder des §. 74 Absatz 4 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maß-
gabe des §. 98 zur Konkursmasse zu leisten.
§. 123.
Der Konkursverwalter hat ohne Verzug eine Berechnung über die Beitrags-
pflicht der Ausgeschiedenen aufzustellen.
In der Berechnung sind dieselben namentlich zu bezeichnen und auf sie die
Beiträge zu vertheilen, soweit nicht das Unvermögen Einzelner zur Leistung von
Beiträgen vorauszusehen ist.
Im Uebrigen finden die Vorschriften in §. 99 Absatz 3, §§. 100 bis 102,
104 bis 106 und 108 entsprechende Anwendung.
§. 124.
Durch die Bestimmungen der §§. 122, 123 wird die Einziehung der Nach-
schüsse von den in der Genossenschaft verbliebenen Genossen nicht berührt.
Aus den Nachschüssen der letzteren sind den Ausgeschiedenen die von diesen
geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die Befriedigung oder Sicherstellung der
sämmtlichen im §. 98 Absatz 1 bezeichneten Konkursgläubiger bewirkt ist.
III. Für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht.
§. 125.
Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haftsumme der
einzelnen Genossen (§. 2) nicht niedriger als der Geschäftsantheil sein.