Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  132.

Eine  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  findet  in  dem  Falle  des  §.  128
an  einen  anderen  Genossen  nur  statt,  sofern  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem
ihm  zuzuschreibenden  Betrage  die  der  höchsten  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende
  Gesammtsumme  nicht  übersteigt.  Hierauf  ist  die  im  §.  74  vorgesehene
Versicherung  des  Vorstandes  zu  richten.  Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  im  §.  131.

§.  133.

Mit  der  Bilanz  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist  außer  den  im  §.  31  vorgesehenen
  Angaben  über  die  Zahl  der  Genossen  der  Gesammtbetrag,  um  welchen
in  diesem  Jahre  die  Geschäftsguthaben,  sowie  die  Haftsummen  der  Genossen  sich
vermehrt  oder  vermindert  haben,  und  der  Betrag  der  Haftsummen  zu  veröffentlichen,
  für  welche  am  Jahresschluß  alle  Genossen  zusammen  aufzukommen  haben.

§.  134.

Das  Konkursverfahren  findet  bei  bestehender  Genossenschaft  außer  dem  Falle
der  Zahlungsunfähigkeit  in  dem  Falle  der  Ueberschuldung  statt,  sofern  diese  ein
Viertheil  des  Betrages  der  Haftsummen  aller  Genossen  übersteigt.  Der  Vorstand
hat,  wenn  eine  solche  Ueberschuldung  sich  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer
im  Laufe  des  Jahres  aufgestellten  Bilanz  ergiebt,  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  zu  beantragen.  Die  Vorschriften  des  §.  92  Absatz  2,  3,  §.  93  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  135.

Die  einzelnen  Genossen  können  über  ihre  Haftsumme  hinaus  weder  auf
Leistung  von  Nachschüssen,  noch  von  den  Konkursgläubigern  in  Anspruch  genommen
  werden.  Im  Uebrigen  finden  auf  den  Anspruch  der  Gläubiger  die  
stimmungen  in  §§.  116  bis  119  Anwendung.

§.  136.

Außer  dem  Falle  des  §.  88  kann  in  dem  Falle,  daß  entgegen  den  Vorschriften
  in  §§.  19,  22  der  Gewinn  oder  das  Geschäftsguthaben  ausgezahlt  wird,
der  Ersatzanspruch  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths
oder  gegen  die  Liquidatoren  von  den  Gläubigern  der  Genossenschaft,  soweit  sie
von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen  können,  selbständig  geltend  gemacht
werden.  Dasselbe  findet  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren
statt,  wenn  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Verpflichtung  zum  Antrage  auf
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  eingetreten  ist,  eine  Zahlung  geleistet  wird,
rücksichtlich  des  Ersatzes  derselben.

Die  Ersatzpflicht  wird  den  Gläubigern  gegenüber  dadurch  nicht  aufgehoben,
daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der  Generalversammlung  beruht.