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§. 157.
Die Vorschrift der Nr. 3 im §. 8 Absatz 1 über das Geschäftsjahr findet
nach Ablauf von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung.
Eine Genossenschaft, deren Statut die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes
durch Gewährung von Darlehen an Personen gestattet, welche nicht Mitglieder
der Genossenschaft sind, unterliegt dem Verbote des §. 8 Absatz 2 nach Ablauf
von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
§. 158.
Auf den Vorstand findet die Bestimmung im §. 24 Absatz 2 über die
Mindestzahl der Mitglieder, auf den Aufsichtsrath finden die Bestimmungen im
§. 9, §. 34 Absatz 1 nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes Anwendung. Das Gleiche gilt von der Bestimmung im §. 81 Absatz 2
über die Zahl der Liquidatoren.
§. 159.
Die Bestimmung des §. 66 über die Ausschließung von Genossen wegen
der Mitgliedschaft in einer gleichartigen Genossenschaft findet, soweit der Beitritt
zu dieser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, keine Anwendung.
§. 160.
Auf eine Genossenschaft, welche bei dem Inkrafttreten des Gesetzes weniger
als sieben Mitglieder hat, findet der §. 78 solange keine Anwendung, als nicht
diese Mitgliederzahl erreicht wird.
§. 161.
Die Haftpflicht der Genossen bestimmt sich nach den Vorschriften in §§. 52
bis 65 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 und im §. 197 der Konkursordnung,
sofern vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes der Vertheilungeplan zur
Erklärung der Vollstreckbarkeit eingereicht oder ohne Einreichung eines solchen das
Konkursverfahren aufgehoben war.
§. 162.
Außer den Fällen des vorhergehenden Paragraphen kommen rücksichtlich
der Haftpflicht der Genossen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens des Ge-
setzes aus der Genossenschaft ausgeschieden und noch nicht durch Verjährung der
Klage befreit sind, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe
zur Anwendung, daß mit dem bezeichneten Tage die zweijährige Frist des §. 119
Absatz 1 beginnt, und daß die im zweiten Absatz desselben Paragraphen be-
stimmte Ausdehnung der Haftpflicht nicht eintritt.
§. 163.
Die Bestimmung im §§. 112 findet nicht Anwendung, insoweit beim In-
krafttreten des Gesetzes ein Genosse auf mehr als einen Geschäftsantheil betheiligt ist.