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§. 164.
Der Vorstand hat dem Gerichte (§. 10) binnen einem Monate nach dem
Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anzuzeigen, welche Personen außer den in
der gerichtlichen Mitgliederliste (§§. 4, 25 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1868)
aufgeführten bis zu dem bezeichneten Tage Mitglieder der Genossenschaft geworden
sind, und welche von den in der Liste aufgeführten Personen an diesem Tage der
Genossenschaft nicht angehört haben.
Zugleich sind die Mitglieder, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in
Folge vorher geschehener Aufkündigung oder Ausschließung ausscheiden, und der
Tag ihres Ausscheidens zu bezeichnen.
Zur Befolgung dieser Vorschriften ist der Vorstand durch Ordnungsstrafen
in Gemäßheit des §. 152 anzuhalten.
§. 165.
Das Gericht hat die Liste nach den in vorstehendem Paragraphen bezeich-
neten Angaben zu berichtigen.
Es hat mittelst öffentlicher Bekanntmachung eine allgemeine Aufforderung
zu erlassen, inhalts deren die in der Liste aufgeführten Personen, welche be-
haupten, daß sie am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nicht Mitglieder der
Genossenschaft gewesen sind oder daß ihr Ausscheiden nicht richtig in die Liste
eingetragen ist, sowie die in derselben nicht aufgeführten Personen, welche be-
haupten, daß sie an dem bezeichneten Tage Mitglieder der Genossenschaft gewesen
sind, ihren Widerspruch gegen die Liste bis zum Ablauf einer Ausschlußfrist von
einem Monate schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären haben.
§. 166.
Die Bekanntmachung erfolgt durch einmalige Einrückung in die für die
Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter.
Die Kosten der Bekanntmachungen werden von der Genossenschaft getragen.
§. 167.
Die Ausschlußfrist beginnt mit dem Tage, an welchem das letzte der die
Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist.
§. 168.
Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist für die Mitgliedschaft am Tage des
Inkrafttretens des Gesetzes und für das Ausscheiden in Folge vorher geschehener
Aufkündigung oder Ausschließung (§. 164 Absatz 2) der Inhalt der Liste maßgebend.
Einwendungen gegen die Liste bleiben den im §. 165 Absatz 2 bezeichneten
Personen vorbehalten, sofern sie in Gemäßheit desselben den Widerspruch erklärt
haben oder hieran ohne ihr Verschulden verhindert waren und binnen einem
Monate nach Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch schriftlich oder zum
Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt haben.