Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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6&  2.  Dagegen  hat  der  Landtagsausschuß  einen  Nominalbetrag  von
Acht  Millionen  Thaler  in  vierprocentigen  Staatsschuldencassenscheinen
mit  8  in  Abschnitten  Serie  I  à  500  Thaler,
„  —  I  à  100
zur  Ausfertigung  zu  bringen  und  an  Unser  Finanzministerium  zur  weiteren  Verfügung  abzugeben.

&  3.Die  neuen  4  procentigen  Staatsschuldencassenscheine  sind  vom  2.  Januar  1868
zu  datiren  und  mit  Talons,  ingleichen  mit  Coupons  über  die  vom  1.  Januar  1868  an
laufenden  Zinsen  zu  versehen,  im  Uebrigen  nach  Form  und  Inhalt  mit  den  auf  Grund  der
Gesetze  vom  1.  Juni  1852,  13.  August  1855,  11.  Februar  1858,  3.  Januar  1859.
2.  Januar  1862  und  2.  Januar  1866  (vergl.  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1852  Seite  86  fg.,  vom  Jahre  1855  Seite  135  fg.,  vom  Jahre  1858  Seite  7  fg.,
vom  Jahre  1859  Seite  5  fg.,  vom  Jahre  1862  Seite  1  fg.,  und  vom  Jahre  1866
Seite  1  fg.)  ausgegebenen  übereinstimmend  anzufertigen  und  als  deren  Fortsetzung  zu  betrachten,
  folglich  aber  mit  diesen,  den  nachstehend  in  §8  4  bis  6  getroffenen  Bestimmungen
gemäß,  unter  einem  Zinsen=  und  Tilgungsplane  zu  vereinigen.

&  4.  Ihre  Nummern  haben  sich  an  die  letzten  der  Creation  vom  Jahre  1866  anzuschließen.


5.  Die  Verzinsung  erfolgt  allhalbjährlich  in  den  Terminen  1.  Juli  und  2.  Januar
bei  der  Staatsschuldencasse.

66.  Die  neuen  Staatsschuldencassenscheine  treten  zum  Termine  1.  Juli  1870,  zugleich
  mit  denen  der  Creation  vom  Jahre  1866,  in  die  wegen  der  185  2er,  185  der,  18  5  ger,
1859er  und  1862er  Obligationen  geordnete  planmäßige  Ausloosung  dergestalt  mit  ein,  daß
von  und  mit  dem  Termine  2.  Jannar  1871  ab  dem  planmäßigen  constanten  Halbjahrsbetrage
  der  Tilgungsmittel  eine  weitere  Erhöhung  um  80,925  Thlr.,  einschließlich  der  durch
*  5  des  Anleihegesetzes  vom  2.  Januar  1866  im  Betrage  von  34,683  Thlr.  bereits  festgestellten
  dergleichen,  hinzuzutreten  hat.

&  7.  Der  in  den  vorangezogenen  früheren  Anleihegesetzen  gemachte  Vorbehalt,  wonach
der  planmäßige  Tilgungsbetrag  mehrerer  Halbjahrstermine  einer  und  derselben  Finanzperiode
nach  Befinden  auf  Einmal  ausgeloost  und  demgemäß  früher  zur  Abzahlung  gebracht  werden,
ingleichen  nicht  nur  zu  jeder  Zeit  eine  höhere  Tilgung  entwever  im  Verloosungswege  oder
durch  Ankauf  aus  freier  Hand  eintreten,  sondern  auch,  unter  Einhaltung  halbjähriger  Aufkündigung
  an  einem  der  bestehenden  beiden  Zinstermine,  die  Rückzahlung  der  ganzen  Anleihe--schuld
  oder  auch  nur  einer  Serie  derselben  erfolgen  kann,  leidet  auf  die  dem  gegenwärtigen
Gesetze  entsprechend  ausgegebenen  neuen  Staatsschuldencassenscheine  ebenmäßig  Anwendung.

88.  Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  erforderlichen  Geldmittel  werden  der  Staatsschuldencasse

  zur  gehörigen  Zeit  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  in  der  gesetzlichen  Landeswährung
  angewiesen.