Reichs- Gesetzblatt.
No. 21.
Inhalt: Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
S. 131.
(Nr. 1909.) Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft. Vom 31. Mai 1890.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
von dem Wunsche beseelt, die zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und zu befestigen, und von
der Absicht geleitet, die Bedingungen für die Niederlassung der Angehörigen des
Deutschen Reichs in der Schweiz und der Angehörigen der Schweiz im Deutschen
Reich, sowie die wechselseitige Unterstützung Hülfsbedürftiger neu zu regeln, sind
übereingekommen, zu diesem Ende einen Vertrag abzuschließen, und haben zu
ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Wirklichen Geheimen
Legationsrath und Kammerherrn Herrn Otto von Bülow,
und
der Schweizerische Bundesrath:
den Herrn Bundesrath Numa Droz, Chef des schweizerischen
Departements des Auswärtigen,
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-
machten, sich, vorbehaltlich der beiderseitigen Ratifikation, über folgende Artikel
geeinigt haben.
Artikel 1.
Die Deutschen sind in jedem Kanton der Eidgenossenschaft in Bezug auf
Person und Eigenthum auf dem nämlichen Fuße und auf die nämliche Weise
aufzunehmen und zu behandeln, wie es die Angehörigen der anderen Kantone
sind oder noch werden sollten. Sie können insbesondere in der Schweiz ab- und
zugehen und sich daselbst dauernd oder zeitweilig aufhalten, wenn sie den Gesetzen
und Polizeiverordnungen nachleben.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 31
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1890.