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Das Protokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, Anerkenntnisse oder Ver-
zichtleistungen festgestellt worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem Pro-
tokoll ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Ge-
nehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
Beweisaufnahme.
§. 16.
Das Gericht hat den nach seinem Ermessen zur Klarstellung des Sachver-
halts erforderlichen Beweis in vollem Umfange zu erheben, ohne Rücksicht darauf,
ob dieser Beweis von den Parteien angetreten worden ist oder nicht.
Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung auch ohne vor-
ausgehenden Beschluß des Schiedsgerichts Zeugen und Sachverständige vorzuladen,
sowie das persönliche Erscheinen eines Betheiligten anzuordnen (§. 10 Absatz 4).
Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel in der mündlichen Verhandlung.
Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den Beweis durch ein Mitglied oder gemäß
§. 141 des Gesetzes durch eine öffentliche Behörde erheben zu lassen. Geeigneten-
falls steht die Befugniß der Beweiserhebung auch dem Vorsitzenden schon vor
Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu.
Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereidigten oder durch
Handschlag zu verpflichtenden Protokollführers aufzunehmen; die Betheiligten sind
zu benachrichtigen.
§. 17.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver-
nehmen zu lassen, finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende
Anwendung.
Gegen die von dem Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der Weigerung
getroffene Entscheidung findet binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung
derselben Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt statt; dieselbe ist schriftlich
bei dem Schiedsgericht einzulegen. Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas
aufhalten, bewendet es hinsichtlich dieser Frist bei der Vorschrift des §. 136
Absatz 3 des Gesetzes.
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung von Strafen
gegen Zeugen und Sachverständige, welche ausbleiben oder ihre Aussage oder
deren Beeidigung verweigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht, in
dessen Bezirk dieselben ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren
Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, welche dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehören, finden die Bestimmungen der §§. 345 Absatz 4 und
355 Absatz 4 der Civilprozeßordnung Anwendung.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173).