Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Geschäftsbericht.

§.  27.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts
dem  Reichs-Versicherungsamt  zu  dem  von  demselben  zu  bestimmenden  Zeitpunkte
und  nach  einem  von  demselben  vorzuschreibenden  Formular  einen  Geschäftsbericht
einzureichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  Dezember  1890.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.