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Geschäftsbericht.
§. 27.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts
dem Reichs-Versicherungsamt zu dem von demselben zu bestimmenden Zeitpunkte
und nach einem von demselben vorzuschreibenden Formular einen Geschäftsbericht
einzureichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Dezember 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.