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Reichs-Gesetzblatt.
No. 35.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank
in Magdeburg. S. 205. — Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Ein-
hundert., Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktien - Bank des Großherzogthums
Posen in Posen. S. 206.
(Nr. 1924.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der
Magdeburger Privatbank in Magdeburg. Vom 9. Dezember 1890.
Das Recht der Magdeburger Privatbank, Banknoten auszugeben, erlischt in
Gemäßheit des am 13. März 1876 bestätigten Statuts und des Nachtrags vom
2. Februar 1881 mit dem 1. Januar 1891.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Magde-
burger Privatbank ausgegebenen Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 mindestens je zweimal
in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
im Magdeburger Anzeiger,
in der Magdeburgischen Zeitung,
in der Berliner Börsenzeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom 1. Januar bis zum 1. Juli 1891
sowohl bei der Kasse der Magdeburger Privatbank in Magdeburg, als
bei der Deutschen Bank in Berlin, vom 1. Juli 1891 bis zum
31. Dezember 1892 nur bei der erstgedachten Kasse gegen Baargeld
umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Juli 1891 hören die unter der Firma der Magdeburger
Privatbank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein, behalten
jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der
Kasse der Magdeburger Privatbank bis zum Ablauf des Jahres 1892
eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung ge-
langten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 9. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Reichs. Gesetzbl. 1890. 50
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1890.