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Verhandlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden
Entscheidungen, theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel
der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Ent-
scheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten und findet der §. 269 der Zivilprozeßordnung keine Anwendung.
Die Vorschriften in §§. 464 und 468 der Zivilprozeßordnung gelten auch
für das Verfahren zweiter Instanz.
§. 8.
In Strafsachen findet vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz in Bezug
auf die Zuziehung der Beisitzer die Vorschrift des §. 30 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes mit der oben im §. 7 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe Anwendung.
Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht, ohne hierbei
durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet nicht statt.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat Anspruch auf An-
wesenheit in der Hauptverhandlung, wenn er sich am Orte des Berufungsgerichts
befindet.
In den im §. 5 Absatz 1 bezeichneten Sachen ist die Vertheidigung auch
in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die An-
wesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung findet
Anwendung.
Im Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften im §. 40 des Gesetzes über
die Konsulargerichtsbarkeit.
§.9.
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Kaiserliche Kommissar bestimmt, welche der beiden Vollstreckungs-
arten in dem einzelnen Falle stattzufinden hat.
§. 10.
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen
und Sachverständige, sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung.
Die Vorschriften, welche an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben,
werden von dem Reichskanzler erlassen.
Der §. 9 der Verordnung vom 13. September 1886 tritt außer Kraft.
§. 11.
Der §. 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt außer An-
wendung Geldstrafen fließen ebenso wie die Gerichtskosten zur Kasse der Landes-
verwaltung des Schutzgebietes.