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Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 17. März 1890.
Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
An den Reichskanzler.
(Nr. 1894.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher-
ziehen. Vom 21. März 1890.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. März d. J. beschlossen, das
Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun- und Weißbiers und
Zerbster Bitterbiers, sofern diese Getränke einen höheren Alkoholgehalt als zwei
Prozent nicht besitzen, auf Grund des §. 56 b der Gewerbeordnung zu gestatten.
Berlin, den 21. März 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.