Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

Bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. 
Vom 15. Mai 1891. 
 
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
Artikel 1. 
An Stelle der Vorschrift im §. 5 Nr. 3 der Aichordnung tritt folgende 
Bestimmung: 
Bei zusammenlegbaren Maaßstäben ist zur Sicherung der Zu- 
sammengehörigkeit der einzelnen Theile ein Stempel so aufzubringen, 
daß er alle Theile des zusammengelegten Maaßes gleichzeitig trifft. 
Artikel 2. 
Die Bestimmung im §. 25 Nr. 14 der Aichordnung wird aufgehoben. 
Der §. 27 wird, wie folgt, abgeändert: 
§. 27. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung der Maaße aus Holz erfolgt durch Ein- 
brennen. Wenn jedoch zur Aufnahme der Bezeichnung des Maaßes 
ein Schild angebracht ist, wird zur Sicherung der Zugehörigkeit des- 
selben zu dem Maaße eine der Befestigungsschrauben durch Aufschlagen 
gestempelt. Für die Stempelung der Maaße aus Metall gelten die 
entsprechenden Vorschriften des §. 12.  
2. Alle hölzernen Hohlmaaße erhalten je einen Stempel dicht am 
oberen Rande der äußeren Wandfläche über der Bezeichnung und auf 
der inneren Bodenfläche. Außerdem ist bei Spanmaaßen am unteren 
Rande der äußeren Wandfläche ein Stempel so aufzusetzen, daß er auf 
Boden und Wand zu stehen kommt. Aus einem Stück gedrehte Holz- 
maaße erhalten einen Stempel dicht am unteren Rande der äußeren 
Wandfläche; bei Daubenmaaßen ist ein Stempel auf die innere Seite des 
vorstehenden Endes derjenigen Daube, welche oben am Rande gestempelt 
ist, zu setzen und zwar möglichst nahe an der unteren Bodenfläche. 
3. Bei Spanmaaßen mit Beschlag werden die Randstempelungen 
dicht an den Beschlag gesetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.