Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Vom 15. Mai 1891.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Artikel 1.
An Stelle der Vorschrift im §. 5 Nr. 3 der Aichordnung tritt folgende
Bestimmung:
Bei zusammenlegbaren Maaßstäben ist zur Sicherung der Zu-
sammengehörigkeit der einzelnen Theile ein Stempel so aufzubringen,
daß er alle Theile des zusammengelegten Maaßes gleichzeitig trifft.
Artikel 2.
Die Bestimmung im §. 25 Nr. 14 der Aichordnung wird aufgehoben.
Der §. 27 wird, wie folgt, abgeändert:
§. 27.
Stempelung.
1. Die Stempelung der Maaße aus Holz erfolgt durch Ein-
brennen. Wenn jedoch zur Aufnahme der Bezeichnung des Maaßes
ein Schild angebracht ist, wird zur Sicherung der Zugehörigkeit des-
selben zu dem Maaße eine der Befestigungsschrauben durch Aufschlagen
gestempelt. Für die Stempelung der Maaße aus Metall gelten die
entsprechenden Vorschriften des §. 12.
2. Alle hölzernen Hohlmaaße erhalten je einen Stempel dicht am
oberen Rande der äußeren Wandfläche über der Bezeichnung und auf
der inneren Bodenfläche. Außerdem ist bei Spanmaaßen am unteren
Rande der äußeren Wandfläche ein Stempel so aufzusetzen, daß er auf
Boden und Wand zu stehen kommt. Aus einem Stück gedrehte Holz-
maaße erhalten einen Stempel dicht am unteren Rande der äußeren
Wandfläche; bei Daubenmaaßen ist ein Stempel auf die innere Seite des
vorstehenden Endes derjenigen Daube, welche oben am Rande gestempelt
ist, zu setzen und zwar möglichst nahe an der unteren Bodenfläche.
3. Bei Spanmaaßen mit Beschlag werden die Randstempelungen
dicht an den Beschlag gesetzt.