Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

30  Eingang.

IX.  Der  Eingang  der  Reichsverfassung  zählt  die  21  Verbündeten
Preußens  im  Norddeutschen  Bunde,  welche  im  Eingange  der  norddeutschen
Bundesverfassung  aufgeführt  waren,  nicht  mit  auf.  Diese  Verschiedenheit  ist
eine  natürliche  Folge  der  Bestimmung  in  Artikel  79  Absatz  II  der  letztgenannten
  Verfassung.  Man  hat  wohl-  —  so  zu  sagen  von  einem  gewissen
Gefühlsstandpunkte  aus  —  diese  Aufzählung  gewünscht;  nachdem  aber  dem
Bundespräsidium  der  Abschluß  von  Verträgen  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  zukam,  wäre  eine  solche  Aufzählung  geradezu  unrichtig  gewesen.

X.  Nicht  ohne  Schwierigkeit  ist  die  Entscheidung  darüber,  ob  das
Deutsche  Reich  als  Gesammtnachfolger  des  Norddeutschen  Bundes  in  privatrechtlicher
  und  in  öffentlichrechtlicher  Beziehung  zu  betrachten  sei.  (Vgl.
hieher  P.  Laband  I  S.  40,  wo  Anm.  2  die  Literatur  angegeben  ist.)
Man  könnte  etwa  mit  Berufung  auf  Artikel  79  der  norddeutschen  Bundesverfassung
  sagen,  nachdem  dort  für  die  Aufnahme  der  süddeutschen  Staaten
der  Weg  der  Gesetzgebung  vorgesehen  sei,  erscheine  das  Deutsche  Reich  nur
als  der  erweiterte  Norddeutsche  Bund.  So  äußerte  z.  B.  der  Abg.  Miquel
in  der  II.  außerordentlichen  Session  des  Reichstags  von  1870  (Sten.  Ber.
S.  132):  „Ich  sehe  die  Sache  so  an,  daß  das  Rechtssubject,  welches  Vermögen
  und  Schulden  hat,  der  Norddeutsche  Bund,  nicht  untergeht,  sondern
bestehen  bleibt,  daß  nur  andere  Staaten  hinzutreten  auf  Grund  der  Bundesverfassung
  selber,  nemlich  auf  Grund  des  bekannten  Artikels  79  der  Bundesverfassung,
  und  daß  daher  das  Rechtssubject  dasselbe  bleibt.“  Allein  diese
Ansicht  ist,  trotzdem  sie  die  Zustimmung  des  Präsidenten  des  Bundezkanzleramts
  fand,  kaum  richtig.  Das  Deutsche  Reich  beruht  nichtsdestoweniger
auf  einem  neuen  Bundesvertrage;  die  Form  der  Eingehung  des  Vertrages
durch  die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  kann  am  Wesen  des  Vertrags
nichts  ändern.  Artikel  79  sagt  lediglich,  daß  für  den  dort  bezeichneten  Fall
alle  Bundesstaaten  ihre  Einwilligung  im  Voraus  dann  geben,  wenn  die  dort
bestimmten  Formen  gewahrt  sind.  Aus  der  Natur  des  Bundes,  wie  ich  sie
auffasse,  ergibt  sich  die  Nothwendigkeit,  eine  Gesammtnachfolge  des  Reichs  in
die  Rechtsverhältnisse  des  Nordbundes,  Mangels  besonderer  Bestimmungen,
zu  läugnen.

Der  Norddeutsche  Bund  ist  nichts  Anderes  als  die  verbündeten  einzelnen
Staaten;  alle  Privatrechte  und  Verpflichtungen  des  Norddeutschen  Bundes  find
Rechte  und  Pflichten  der  in  demselben  vereinigten  Staaten,  nicht  aber  solche
der  neu  hinzutretenden.  Und  was  das  öffentliche  Recht  anlangt,  so  sind  die
Bundesgesetze  gleichmäßige  Landesgesetze  aller  Bundesstaaten,  so  daß  die  Möglichkeit
  nicht  abzusehen  wäre,  wie  sie  für  die  süddeutschen  Staaten  hätten
wirksam  werden  sollen,  wenn  man  sie  nicht  eigens  einführte.  Auch  die
Staatsverträge  des  Norddeutschen  Bundes  mit  auswärtigen  Mächten  wirken
—  wenrn  sie  nicht  zugleich  Zollvereinsverträge  waren  —  nicht  ohne  Weiteres
für  die  süddeutschen  Staaten,  und  es  ist  selbstverständlich,  daß  diese  Ausdehnung
  ohne  Zustimmung  des  anderen  Vertragstheils  gar  nicht  möglich  ist.

Hinsichtlich  der  vermögensrechtlichen  Beziehungen  ist  man  zu  einer  klaren
Entscheidung  nicht  gelangt.  Es  frägt  sich  hier,  ob  die  Südstaaten  an  dem