30 Eingang.
IX. Der Eingang der Reichsverfassung zählt die 21 Verbündeten
Preußens im Norddeutschen Bunde, welche im Eingange der norddeutschen
Bundesverfassung aufgeführt waren, nicht mit auf. Diese Verschiedenheit ist
eine natürliche Folge der Bestimmung in Artikel 79 Absatz II der letztgenannten
Verfassung. Man hat wohl- — so zu sagen von einem gewissen
Gefühlsstandpunkte aus — diese Aufzählung gewünscht; nachdem aber dem
Bundespräsidium der Abschluß von Verträgen Namens des Norddeutschen
Bundes zukam, wäre eine solche Aufzählung geradezu unrichtig gewesen.
X. Nicht ohne Schwierigkeit ist die Entscheidung darüber, ob das
Deutsche Reich als Gesammtnachfolger des Norddeutschen Bundes in privatrechtlicher
und in öffentlichrechtlicher Beziehung zu betrachten sei. (Vgl.
hieher P. Laband I S. 40, wo Anm. 2 die Literatur angegeben ist.)
Man könnte etwa mit Berufung auf Artikel 79 der norddeutschen Bundesverfassung
sagen, nachdem dort für die Aufnahme der süddeutschen Staaten
der Weg der Gesetzgebung vorgesehen sei, erscheine das Deutsche Reich nur
als der erweiterte Norddeutsche Bund. So äußerte z. B. der Abg. Miquel
in der II. außerordentlichen Session des Reichstags von 1870 (Sten. Ber.
S. 132): „Ich sehe die Sache so an, daß das Rechtssubject, welches Vermögen
und Schulden hat, der Norddeutsche Bund, nicht untergeht, sondern
bestehen bleibt, daß nur andere Staaten hinzutreten auf Grund der Bundesverfassung
selber, nemlich auf Grund des bekannten Artikels 79 der Bundesverfassung,
und daß daher das Rechtssubject dasselbe bleibt.“ Allein diese
Ansicht ist, trotzdem sie die Zustimmung des Präsidenten des Bundezkanzleramts
fand, kaum richtig. Das Deutsche Reich beruht nichtsdestoweniger
auf einem neuen Bundesvertrage; die Form der Eingehung des Vertrages
durch die Staaten des Norddeutschen Bundes kann am Wesen des Vertrags
nichts ändern. Artikel 79 sagt lediglich, daß für den dort bezeichneten Fall
alle Bundesstaaten ihre Einwilligung im Voraus dann geben, wenn die dort
bestimmten Formen gewahrt sind. Aus der Natur des Bundes, wie ich sie
auffasse, ergibt sich die Nothwendigkeit, eine Gesammtnachfolge des Reichs in
die Rechtsverhältnisse des Nordbundes, Mangels besonderer Bestimmungen,
zu läugnen.
Der Norddeutsche Bund ist nichts Anderes als die verbündeten einzelnen
Staaten; alle Privatrechte und Verpflichtungen des Norddeutschen Bundes find
Rechte und Pflichten der in demselben vereinigten Staaten, nicht aber solche
der neu hinzutretenden. Und was das öffentliche Recht anlangt, so sind die
Bundesgesetze gleichmäßige Landesgesetze aller Bundesstaaten, so daß die Möglichkeit
nicht abzusehen wäre, wie sie für die süddeutschen Staaten hätten
wirksam werden sollen, wenn man sie nicht eigens einführte. Auch die
Staatsverträge des Norddeutschen Bundes mit auswärtigen Mächten wirken
— wenrn sie nicht zugleich Zollvereinsverträge waren — nicht ohne Weiteres
für die süddeutschen Staaten, und es ist selbstverständlich, daß diese Ausdehnung
ohne Zustimmung des anderen Vertragstheils gar nicht möglich ist.
Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen ist man zu einer klaren
Entscheidung nicht gelangt. Es frägt sich hier, ob die Südstaaten an dem