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Lau- Zollbetrag
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara.
Nr. Piaster. Hundertstel.
Essig oder Senfkonserven:
6. a) in Fässen .. 100 kg 30 -- Ueberfaͤsser 11 %.
7. b) in Flaschen 〃 60 --
8. Obst, Gemüse und andere mit Zucker oder Oel
eingemachte Verzehrungsgegenstände; mit Zucker
eingemachte Fruchtsäfte; Pasteten, Saucen und Kisten und Fässer 20 %.
andere Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Körbe 13 〃
alle Verzehrungsgegenstände in Flaschen, Krausen, Ballen 6 〃
Blechbüchsen u. s. w., hermetisch geschlossen
(Konserven), mit Ausnahme der unter Nr. 7
aufgeführten Konserven 〃 120 --
Anmerkung. Wegen der Fleischkonserven in her-
metisch geschlossenen Gefäßen siehe Gruppe Nr. II.
XII.
Tumbeki und Taback.
1. Tumbeki 〃 224 50 Ballen 6 %.
2. Tabackblätter und geschnittener oder gehackter Taback von der Einfuhr
ausgeschlossen.
XIII. Kisten und Fässer 16 %. Körbe 13 〃
Taback, fabrizirter. Ballen 6 〃
Zigarren
1. a) aus gerollten Tabackblätten 100 kg 3 000 -- Anm. Abgesehen von den obigen Tarasätzen erhalten die Cigarren eine besondere Tara
2. b) Cigarren und Cigaretten, ganz oder zum von 24 %, wenn sie in kleinen Holzstiften, und von 12 %,
Theil aus geschnittenem oder gehacktem Taback wenn sie in Pappkästen oder
verfertigte von der Einfur Körbchen eingeführt werden.
ausgeschlossen.
3. Schnupftaback in Pulver 100 kg 2 300 -- Kisten und Fässer 16 %. Körbe 13 〃
4. Kautaback 〃 1 125 --- Ballen 6 〃
5. Andere Tabackfabrikate und Tabackabfälle von der Einfuhr
ausgeschlossen.
XIV.
Nicht zum Genuß oder zum Medizinalgebrauch
bestimmte Sämereien und Pflanzen.
1. Samen und Saaten von Raps und Rüben, Lein-
saat, von Hanf und von Mohn, Baumwollen-
samen, Canariensamen und sonstige anderwärts
nicht besonders benannte Sämereien und Saaten 100 kg 8 -- Keine Tara.