Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

  
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Lau- Zollbetrag 
fende Benennung der Waare. Einheit. in Gold Tara. 
Nr.   Piaster.   Hundertstel. 
Essig oder Senfkonserven: 
6. a) in Fässen ..  100 kg 30   -- Ueberfaͤsser  11 %. 
7. b) in Flaschen 〃 60   -- 
8.   Obst, Gemüse und andere mit Zucker oder Oel 
eingemachte Verzehrungsgegenstände; mit Zucker 
eingemachte Fruchtsäfte; Pasteten, Saucen und Kisten und Fässer 20 %. 
andere Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Körbe 13 〃 
alle Verzehrungsgegenstände in Flaschen, Krausen, Ballen     6 〃 
Blechbüchsen u. s. w., hermetisch geschlossen 
(Konserven), mit Ausnahme der unter Nr. 7 
aufgeführten Konserven 〃 120 -- 
Anmerkung. Wegen der Fleischkonserven in her- 
metisch geschlossenen Gefäßen siehe Gruppe Nr. II. 
XII. 
Tumbeki und Taback. 
1.   Tumbeki   〃 224 50   Ballen  6 %. 
2. Tabackblätter und geschnittener oder gehackter Taback   von der Einfuhr 
ausgeschlossen.  
XIII. Kisten und Fässer 16 %.   Körbe   13 〃 
Taback, fabrizirter. Ballen 6   〃 
Zigarren 
1.   a) aus gerollten Tabackblätten 100 kg 3 000 -- Anm. Abgesehen von den obigen Tarasätzen erhalten die Cigarren eine besondere Tara 
2.   b) Cigarren und Cigaretten, ganz oder zum von 24 %,  wenn sie in kleinen Holzstiften, und von 12 %, 
Theil aus geschnittenem oder gehacktem Taback wenn sie in Pappkästen oder 
verfertigte     von der Einfur Körbchen eingeführt werden. 
ausgeschlossen. 
3. Schnupftaback in Pulver    100 kg 2 300 -- Kisten und Fässer  16 %. Körbe   13 〃 
4. Kautaback                    〃 1 125   ---   Ballen   6 〃 
5. Andere Tabackfabrikate und Tabackabfälle  von der Einfuhr 
ausgeschlossen. 
XIV.  
Nicht zum Genuß oder zum Medizinalgebrauch 
bestimmte Sämereien und Pflanzen. 
1. Samen und Saaten von Raps und Rüben, Lein- 
saat, von Hanf und von Mohn, Baumwollen- 
samen, Canariensamen und sonstige anderwärts 
nicht besonders benannte Sämereien und Saaten 100 kg 8   -- Keine Tara. 
  
 
	        
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