Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Artikel 3. 
Der Titel VII der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Titel VII. 
Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, 
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). 
I. Allgemeine Verhältnisse. 
S. 105. 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden 
und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten 
Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft. 
S. 105a. 
Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die 
Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vor- 
stehende Bestimmung nicht. 
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der 
örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen. 
§. 105b. 
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen 
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen 
und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art 
dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Ar- 
beitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vier- 
undzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreißig, 
für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. 
Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander 
folgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. 
In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens 
um sechs Uhr Abends des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr 
Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der 
Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. 
Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten 
Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht, im Uebrigen an Sonn- 
und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statu- 
tarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes 
(§. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handels- 
gewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die 

	        
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