Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

  271  

Insbesondere  muß,  soweit  es  die  Natur  des  Betriebes  zuläßt,  bei  der  Arbeit
die  Trennung  der  Geschlechter  durchgeführt  werden,  sofern  nicht  die  Aufrechterhaltung
  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  durch  die  Einrichtung  des  Betriebes
ohnehin  gesichert  ist.

In  Anlagen,  deren  Betrieb  es  mit  sich  bringt,  daß  die  Arbeiter  sich  umkleiden
  und  nach  der  Arbeit  sich  reinigen,  müssen  ausreichende,  nach  Geschlechtern
getrennte  Ankleide-  und  Waschräume  vorhanden  sein.

Die  Bedürfnißanstalten  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  für  die  Zahl
der  Arbeiter  ausreichen,  daß  den  Anforderungen  der  Gesundheitspflege  entsprochen
wird  und  daß  ihre  Benutzung  ohne  Verletzung  von  Sitte  und  Anstand  erfolgen
  kann.

§.  120c.

Gewerbeunternehmer,  welche  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  beschäftigen,
sind  verpflichtet,  bei  der  Einrichtung  der  Betriebsstätte  und  bei  der  Regelung  des
Betriebes  diejenigen  besonderen  Rücksichten  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  zu
nehmen,  welche  durch  das  Alter  dieser  Arbeiter  geboten  sind.  

§.   120d.

Die  zuständigen  Polizeibehörden  sind  befugt,  im  Wege  der  Verfügung  für
einzelne  Anlagen  die  Ausführung  derjenigen  Maßnahmen  anzuordnen,  welche  zur
Durchführung  der  in  §§.  120  a  bis  120c  enthaltenen  Grundsätze  erforderlich  und
nach  der  Beschaffenheit  der  Anlage  ausführbar  erscheinen.  Sie  können  anordnen,
daß  den  Arbeitern  zur  Einnahme  von  Mahlzeiten  außerhalb  der  Arbeitsräume
angemessene,  in  der  kalten  Jahreszeit  geheizte  Räume  unentgeltlich  zur  Verfügung
gestellt  werden.

Soweit  die  angeordneten  Maßregeln  nicht  die  Beseitigung  einer  dringenden,
das  Leben  oder  die  Gesundheit  bedrohenden  Gefahr  bezwecken,  muß  für  die  Ausführung
  eine  angemessene  Frist  gelassen  werden.

Den  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Anlagen  gegenüber  können,
solange  nicht  eine  Erweiterung  oder  ein  Umbau  eintritt,  nur  Anforderungen  gestellt
  werden,  welche  zur  Beseitigung  erheblicher,  das  Leben,  die  Gesundheit  oder
die  Sittlichkeit  der  Arbeiter  gefährdender  Mißstände  erforderlich  oder  ohne  unverhältnißmäßige
  Aufwendungen  ausführbar  erscheinen.

Gegen  die  Verfügung  der  Polizeibehörde  steht  dem  Gewerbeunternehmer
binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu.  Gegen
die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ist  binnen  vier  Wochen  die  Beschwerde
  an  die  Zentralbehörde  zulässig;  diese  entscheidet  endgültig.  Widerspricht
die  Verfügung  den  von  der  zuständigen  Berufsgenossenschaft  erlassenen  Vorschriften
zur  Verhütung  von  Unfällen,  so  ist  zur  Einlegung  der  vorstehend  bezeichneten
Rechtsmittel  binnen  der  dem  Gewerbeunternehmer  zustehenden  Frist  auch  der  Vorstand
  der  Berufsgenossenschaft  befugt.

47°