271
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der Arbeit
die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung
der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes
ohnehin gesichert ist.
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich umkleiden
und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern
getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.
Die Bedürfnißanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl
der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen
wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen
kann.
§. 120c.
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren beschäftigen,
sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der Regelung des
Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu
nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind.
§. 120d.
Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für
einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur
Durchführung der in §§. 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze erforderlich und
nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen,
daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume
angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden,
das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung
eine angemessene Frist gelassen werden.
Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können,
solange nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt
werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder
die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhältnißmäßige
Aufwendungen ausführbar erscheinen.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem Gewerbeunternehmer
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen
die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier Wochen die Beschwerde
an die Zentralbehörde zulässig; diese entscheidet endgültig. Widerspricht
die Verfügung den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften
zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten
Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vorstand
der Berufsgenossenschaft befugt.
47°