295
Reichs-Gesetzblatt.
No. I9.
Inhalt: Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. S. 295.
(Nr. 1959.) Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 31. Mai 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Theil.
Besteuerung des inländischen Rübenzuckers.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer.
§. 1.
Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchsabgabe - Zucker-
steuer - und zu, deren Sicherung der Steuerkontrole.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller im In-
lande durch Bearbeitung von Rüben oder durch weitere Bearbeitung von Produkten,
welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und
flüssige Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe
(Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine
Verwendung auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden hat.
Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ist insbesondere ver-
standen die Entzuckerung oder Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse),
die Raffination von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, die Inversion.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 51
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1891.