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Reichs-Gesetzblatt.
No 23.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betreffend den
Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. S. 349. - Uebereinkommen zwischen dem
Deutschen Reich und den Niederlanden zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen. S. 356.
(Nr. 1969.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des
Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891.
Vom 11. Juli 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Bestimmungen im §. 17 des Patentgesetzes vom
7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und im §. 14 des Gesetzes, betreffend
den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290)
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
I. Patentangelegenheiten.
§. 1.
Im Patentamt werden für die Patentanmeldungen vier Abtheilungen ge-
bildet, welche die Bezeichnung
Anmeldeabtheilung
führen und durch den Zusatz I, II, III, IV unterschieden werden.
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Gebiete der Technik eine jede der
Abtheilungen zuständig ist.
Zu dem Geschäftskreis der Anmeldeabtheilungen gehören auch die Beschlüsse
über Eintragungen und Löschungen in der Patentrolle (§. 19 des Patentgesetzes)
für das einer jeden Abtheilung zugewiesene Gebiet der Technik.
§. 2.
Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der
Nichtigkeitsabtheilung (§§. 16, 26 des Patentgesetzes) werden zwei Abtheilungen
gebildet, welche die Bezeichnung
Beschwerdeabtheilung
führen und durch den Zusatz I und II unterschieden werden.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 59
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1891.