Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 349  
Reichs-Gesetzblatt. 
No 23. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des Gesetzes, betreffend den 
Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. S. 349. - Uebereinkommen zwischen dem 
Deutschen Reich und den Niederlanden zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen. S. 356. 
  
  
(Nr. 1969.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891 und des 
Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. 
Vom 11. Juli 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund der Bestimmungen im §. 17 des Patentgesetzes vom 
7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und im §. 14 des Gesetzes, betreffend 
den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) 
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
I. Patentangelegenheiten. 
§. 1. 
Im Patentamt werden für die Patentanmeldungen vier Abtheilungen ge- 
bildet, welche die Bezeichnung 
Anmeldeabtheilung 
führen und durch den Zusatz I, II, III, IV unterschieden werden. 
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Gebiete der Technik eine jede der 
Abtheilungen zuständig ist. 
Zu dem Geschäftskreis der Anmeldeabtheilungen gehören auch die Beschlüsse 
über Eintragungen und Löschungen in der Patentrolle (§. 19 des Patentgesetzes) 
für das einer jeden Abtheilung zugewiesene Gebiet der Technik. 
§. 2. 
Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der 
Nichtigkeitsabtheilung (§§. 16, 26 des Patentgesetzes) werden zwei Abtheilungen 
gebildet, welche die Bezeichnung 
Beschwerdeabtheilung 
führen und durch den Zusatz I und II unterschieden werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1891. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1891.
	        
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