Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 23. 
Nach der Eintragung in der Rolle erhält der Eingetragene eine Aus- 
fertigung des Eintragungsvermerks. 
§. 24. 
Der Präsident verfügt über Modelle, deren Rückgabe nicht binnen vier 
Jahren nach Ablauf der Schutzfrist beantragt wird. 
III. Gemeinschaftliche Bestimmungen. 
§. 25. 
Die Einrichtung der Büreaus, die Verwaltung der Kasse, der Bibliothek 
und der Sammlungen werden durch den Präsidenten geordnet. Der Präsident 
erläßt die erforderlichen Geschäftsanweisungen. 
§. 26. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Geschäftsbetriebes steht 
dem Präsidenten zu. Er verfügt in allen Verwaltungsangelegenheiten. 
§. 27. 
Sämmtliche eingehende Geschäftssachen werden, ohne Rücksicht auf ihren 
verschiedenen Inhalt, nach der Zeit ihres Eingangs mit einer laufenden Nummer, 
als Geschäftsnummer, und mit dem Datum bezeichnet. 
Geschäftssachen, welche während der Dienststunden eingehen, sind alsbald, 
andere Geschäftssachen bei dem Wiederbeginn der Dienststunden von dem dazu 
bestimmten Beamten hiernach zu bezeichnen. Wenn die Reihe des Eingangs nicht 
feststeht, so sind sie nach der Reihe, in welcher sie von dem Beamten übernommen 
werden, mit der Bezeichnung zu versehen. 
Von zwei an demselben Tage an das Patentamt gelangten Geschäftssachen 
gilt diejenige als später eingegangen, welche die höhere Geschäftsnummer trägt. 
§. 28. 
Vertreter in Patentangelegenheiten und in Angelegenheiten des Gebrauchs- 
musterschutzes haben dem Patentamt gegenüber ihre Bevollmächtigung durch eine 
Vollmacht nachzuweisen. 
Die Vollmachten müssen auf prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen 
bezeichnete Personen lauten. 
Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so gelten dieselben für befugt, so- 
wohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Vertretung wahrzunehmen. Eine ab- 
weichende Bestimmung dürfen die Vollmachten nicht enthalten.
	        
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