Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Maschinenwerkstatt und mindestens vierundzwanzig Monate in dem 
Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe zugebracht sein. 
Um zur Maschinistenprüfung erster Klasse zugelassen zu werden, ist er- 
forderlich: 
eine vierundzwanzigmonatige, auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen 
zurückgelegte Dienstzeit als Maschinist zweiter Klasse. 
§. 4. 
Als Dienstzeit in einer Maschinenwerkstatt gilt nur diejenige Dienstzeit, 
welche in einer Dampfmaschinenbau- oder Dampfmaschinenreparaturwerkstätte, 
und zwar in der Beschäftigung als Schlosser, Dreher, Monteur, Schmied oder 
Kesselschmied zugebracht ist. Auf diese Dienstzeit wird, bis zur Hälfte derselben, 
diejenige Arbeitszeit angerechnet, während welcher der Prüfling mit Instand- 
haltungs- und Reparaturarbeiten an Bord nicht in Fahrt befindlicher Dampf- 
schiffe beschäftigt gewesen ist. Auf die Dienstzeit im Maschinenpersonal wird eine 
Dienstzeit als Heizer nur den Prüflingen vierter Klasse angerechnet. 
§. 5. 
Wer die Maschinistenprüfung zweiter Klasse nicht bestanden, aber im Laufe 
der Prüfung die für die Maschinisten dritter oder vierter Klasse vorgeschriebenen 
Kenntnisse nachgewiesen hat, kann ein Befähigungszeugniß dritter oder vierter 
Klasse erhalten, ersteres aber nur, wenn er außerdem die für Maschinisten dritter 
Klasse vorgeschriebene Dienstzeit nachgewiesen hat. 
§. 6. 
Ehemalige Angehörige des Maschinistenpersonals der Kaiserlichen Marine, 
welche im berufsmäßigen aktiven Dienste eine der nachbenannten Chargen bekleidet 
haben und ihre Befähigung durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen Marine- 
behörde nachweisen, können die Befugniß erhalten, als Maschinisten zu fahren. 
Demgemäß sind zuzulassen: 
ehemalige Ober-Maschinisten-Applikanten als Maschinisten vierter Klasse, 
ehemalige Maschinistemmaate und Ober-Maschinistenmaate als Maschi- 
nisten zweiter Klasse, 
ehemalige Maschinisten, Ober-Maschinisten und Maschinen-Ingenieure 
als Maschinisten erster Klasse. 
Personen, welche eine der vorbenannten Chargen erst bei der Entlassung 
aus dem aktiven Dienste, oder aber nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht als An- 
gehörige des Beurlaubtenstandes erhalten haben, kann die entsprechende Befugniß 
ertheilt werden, wenn sie in der erworbenen Charge eine Uebung bei der Koiser- 
lichen Marine durchgemacht haben, und demnächst ihre Befähigung durch eine 
Bescheinigung der Kaiserlichen Marinebehörde nachweisen. Die Charge des Vize- 
maschinisten steht dabei derjenigen des Maschinisten gleich. 
Die Befähigungszeugnisse werden nach Maßgabe des §. 23 ausgestellt. 
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