Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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inspektor für die Maschinistenprüfungen Kenntniß. Jede Prüfungskommission 
muß jährlich zwei Termine anberaumen. Werden aber bei einer Prüfungs- 
kommission im Laufe eines Jahres mehr als einhundert Prüflinge zugelassen, so 
sind für das folgende Jahr drei Termine anzuberaumen. Zu gleicher Zeit dürfen 
nicht über vierzig Prüflinge geprüft werden. Falls zu einem Termin mehr als 
vierzig Prüflinge zugelassen sind, so müssen diese auf mehrere, unmittelbar einander 
folgende Prüfungen angemessen vertheilt werden. 
§. 10. 
Der Meldung des Prüflings müssen beigefügt werden: 
zur Maschinistenprüfung vierter Klasse: 
a) der Geburtsschein, 
b) glaubhafte Nachweise über die im §. 3 Absatz 1 bezeichnete Dienstzeit; 
zur Maschinistenprüfung dritter Klasse: 
a) das Befähigungszeugniß als Maschinist vierter Klasse, 
b) glaubhafte Nachweise über die im §. 3 Absatz 2 bezeichnete Dienstzeit; 
zur Maschinistenprüfung zweiter Klasse: 
a) der Geburtsschein, 
b) glaubhafte Nachweise über die im §. 3 Absatz 3 bezeichnete Dienstzeit; 
zur Maschinistenprüfung erster Klasse: 
a) das Befähigungszeugniß als Maschinist zweiter Klasse, 
b) glaubhafte Nachweise über die im §. 3 Absatz 4 bezeichnete Dienstzeit. 
Die Meldung geschieht bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und 
ist jederzeit zulässig. Jedoch hat der Prüfling keinen Anspruch auf Zulassung 
zur nächsten Prüfung, wenn die Meldung nicht mindestens eine Woche vor dem 
Prüfungstermin erfolgt ist. Der Vorsitzende entscheidet - im Zweifelsfalle nach 
Anhörung der beiden Mitglieder der Kommission - über die Zulassung und 
theilt das Ergebniß dem Antragsteller vor Beginn der Prüfung mit. 
§. 11. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für jede Maschinisten- 
klasse besonders aufgeführten Gegenstände und zerfällt in 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
I) eine mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß. 
§. 12. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den 
in der Anlage mit einem Stern (*) bezeichneten Gegenständen.
	        
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