Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Die  Prüflinge,  deren  Arbeiten  bei  der  Prüfung  vierter  Klasse  in  A
(Sprache),  bei  der  Prüfung  dritter  Klasse  in  A  und  B  (Sprache  und  Rechnen),
bei  den  Prüfungen  zweiter  oder  erster  Klasse  in  der  Hälfte  der  Fächer,  darunter
in  C 7  oder  in  C  8  (Technik)  mit  „Genügend“  beurtheilt  sind,  erhalten  für  den
Gesammtausfall  der  schriftlichen  Prüfung  das  Prädikat  „Bestanden".  Die
übrigen  Prüflinge  erhalten  das  Prädikat  „Nicht  bestanden“.

§.  17.

Im  Laufe  oder  unmittelbar  nach  der  schriftlichen  Prüfung  wird  nach  näherer
Anordnung  des  Vorsitzenden  die  praktische  Prüfung  abgehalten.

Dieselbe  ist,  wenn  angängig,  bei  einer  Schiffsmaschine,  andernfalls  an  geeigneten
  Modellen  abzuhalten.  Sie  erstreckt  sich  für  alle  Maschinisten  auf  die
Konstruktion  und  Behandlung  der  Schiffskessel  und  deren  Armatur,  der  Schiffsdampfmaschinen
  und  ihrer  Theile,  sowie  der  Treibapparate,  für  Maschinisten
dritter,  zweiter  und  erster  Klasse  auch  auf  die  Konstruktion  und  Behandlung  der
Hülfsdampfmaschinen  auf  den  Schiffen  und  endlich  bei  Maschinisten  erster  Klasse
noch  auf  Konstruktion  und  Behandlung  der  Destillirapparate.  Die  praktische
Prüfung  ist  vor  der  ganzen  Kommission  von  dem  maschinentechnischen  Mitgliede
abzunehmen.  Ist  der  Vorsitzende  Maschinenbau-Techniker,  so  steht  es  ihm  frei,
die  praktische  Prüfung  selbst  abzunehmen.

Ob  ein  Prüfling  in  der  praktischen  Prüfung  bestanden  hat,  entscheidet  derjenige,
  welcher  die  Prüfung  abnimmt.

§.  18.

Wer  nicht  in  der  schriftlichen  und  in  der  praktischen  Prüfung  bestanden
hat,  wird  zur  mündlichen  Prüfung  nicht  zugelassen.  Dies  wird  ihm  von  dem
Vorsitzenden  zu  Protokoll  eröffnet.

§.  19.

An  der  mündlichen  Prüfung  nehmen  sämmtliche  Kommissionsmitglieder  theil.

Dieselben  haben  sich  zu  vergewissern,  ob  der  Prüfling  die  Lehren  seines
Faches,  soweit  diese  Gegenstand  der  Prüfung  sind,  wirklich  verstanden,  sich  zu
eigen  gemacht  und  in  deren  Anwendung  Geläufigkeit  erworben  hat.

Die  Prüfung  kann  sich  auf  alle  in  der  Anlage  bezeichneten  Fächer  erstrecken.
  Sie  ist  vorzugsweise  auf  diejenigen  Fächer  zu  richten,  in  denen  schriftlich
entweder  überhaupt  nicht,  oder  mit  ungenügendem  Ergebnisse  geprüft  worden  ist.
Die  mündliche  Prüfung  wird  solange  fortgesetzt,  bis  sämmtliche  Mitglieder  der
Kommission  über  den  Grad  der  Befähigung  des  Prüflings  sich  ein  Urtheil  gebildet
  haben.

Gleichzeitig  dürfen  nicht  mehr  als  zwölf  Prüflinge  mündlich  geprüft
werden.  Ob  die  Prüfung  öffentlich  sein  soll,  bestimmt  die  Landesregierung.