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Hülfe verschafft, wird von der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen
Prüfung erst nach sechs Monaten zugelassen.
§. 25.
Die Prüfungsgebühren, einschließlich des etwaigen Stempels betragen für
die Prüfungen vierter und dritter Klasse zehn Mark, für die Prüfung zweiter
Klasse fünfzehn Mark und für die Prüfung erster Klasse dreißig Mark. Sie
müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt werden.
§. 26.
Ueber jede Prüfung wird ein kurzes Protokoll aufgenommen und von allen
Kommissionsmitgliedern unterschrieben. Die schriftlichen Arbeiten der Geprüften
und das Protokoll bleiben bei den Kommissionsakten.
Die in jedem Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in das Prüfungs-
heft eingetragen.
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen
nicht gemacht werden.
§. 27.
Zur Beaufsichtigung des Maschinisten-Prüfungswesens bestellt der Reichs-
kanzler nach Anhörung des Bundesraths-Ausschusses für Handel und Verkehr
die erforderliche Anzahl von Inspektoren.
Diese haben darauf zu achten, daß die Prüfungsvorschriften befolgt, und
daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden.
Sie sind insbesondere befugt:
1. gegen die vorschriftswidrige Zulassung eines Prüflings Einspruch zu
erheben;
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen
beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht
zu nehmen;
3. bei den mündlichen Prüfungen einzelne Materien zu bezeichnen, aus
welchen den Prüflingen Fragen vorzulegen sind;
4. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben,
falls diese den Vorschriften zuwider einem Prüflinge das Prädikat
„Bestanden“ zu ertheilen beabsichtigt.
Wird in einem solchen Falle eine Verständigung nicht erzielt, so berichtet
der Reichsinspektor sofort dem Reichskanzler, welcher in der Sache entscheidet.
III. Schlußbestimmungen.
§. 28.
Diese Vorschriften treten am 1. April 1892 in Kraft.
Maschinisten, welche an diesem Tage ein Befähigungszeugniß zweiter Klasse
besitzen, erhalten auf ihren Antrag ein Befähigungszeugniß zweiter Klasse im
Sinne dieser Vorschriften.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 62