Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§. 4. 
Das Patentamt legt die Verhandlungen nebst den Akten erster Instanz 
dem Reichsgericht vor und benachrichtigt hiervon die Parteien unter Mittheilung 
der Gegenerklärung an den Berufungskläger. 
§. 5. 
Das Reichsgericht trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache 
erforderlichen Verfügungen. 
Beweiserhebungen können durch Vermittelung des Patentamts erfolgen. 
§. 6. 
Das Urtheil des Reichsgerichts ergeht nach Ladung und Anhörung der 
Parteien. 
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 
§. 7. 
Die Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel im Termin ist 
nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in 
der Erklärungsschrift veranlaßt wird. 
Das Gericht kann auch Thatsachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen 
die Parteien ausgeschlossen sind. 
Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme findet die Bestimmung im 
§. 5 Anwendung. 
Soll das Urtheil auf Umstände gegründet werden, welche von den Parteien 
nicht berührt sind, so sind diese zu veranlassen, sich hierüber zu äußern. 
§. 8. 
Von einer Partei behauptete Thatsachen, über welche die Gegenpartei sich 
nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden. 
Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf 
Grund der Akten. 
§. 9. 
Das Reichsgericht kann zu der Berathung Sachverständige zuziehen; die- 
selben dürfen an der Abstimmung nicht theilnehmen. 
§. 10. 
Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichsgericht nach §. 33 
Absatz 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus der Kasse 
des Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien erwachsenen 
Auslagen, welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes zur zweckentsprechenden 
Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren.
	        
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