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§. 11.
In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der
Verhandlung im Allgemeinen angiebt.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unter-
schreiben.
§. 12.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die
Verhandlung geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin.
Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so
erfolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des
wesentlichen Inhalts.
Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden durch
Vermittelung des Patentamts zugestellt.
§. 13.
Wird beantragt, daß in Abänderung der Entscheidung des Patentamts die
Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 des Patentgesetzes aus-
gesprochen werde, so findet die Vorschrift des §. 30 Absatz 3 dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung.
§. 14.
Die zur Praxis bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte sind befugt,
im Berufungsverfahren in Patentsachen die Vertretung zu übernehmen.
Den Parteien und deren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen
Beistande zu erscheinen.
§. 15.
Im Uebrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den
Geschäftsgang beim Reichsgericht normirende Regulativ maßgebend.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 6. Dezember 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.