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Dritter Abschnitt.
Verfahren in Patentsachen.
§. 20.
Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines Patents geschieht
schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung
erforderlich. Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung des Patents ent-
halten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das Patent geschützt
werden soll, genau bezeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung dergestalt zu
beschreiben, daß danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständige
möglich erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist dasjenige anzugeben, was
als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch). Auch sind
die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und Probestücke
beizufügen.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung.
Bis zu dem Beschlusse über die Bekanntmachung der Anmeldung sind
Abänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleichzeitig mit der An-
meldung sind für die Kosten des Verfahrens zwanzig Mark zu zahlen.
§. 21.
Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied der
Anmeldeabtheilung.
Erscheint hierbei die Anmeldung als den vorgeschriebenen Anforderungen
(§. 20) nicht genügend, so wird durch Vorbescheid der Patentsucher aufgefordert,
die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Insoweit die Vorprüfung ergiebt, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1
patentfähige Erfindung nicht vorliegt, wird der Patentsucher hiervon unter An-
gabe der Gründe mit der Aufforderung benachrichtigt, sich binnen einer bestimmten
Frist zu äußern.
Erklärt sich der Patentsucher auf den Vorbescheid (Absatz 2 und 3) nicht
rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; erklärt er sich innerhalb
der Frist, so faßt die Anmeldeabtheilung Beschluß.
§. 22.
Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§. 20) nicht
genügt oder ergiebt sich, daß eine nach §§. 1, 2, 3 Absatz 1 patentfähige Erfin-
dung nicht vorliegt, so wird die Anmeldung von der Abtheilung zurückgewiesen.
An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vorbescheid erlassen hat,
nicht theilnehmen.
Soll die Zurückweisung auf Grund von Umständen erfolgen, welche nicht
bereits durch den Vorbescheid dem Patentsucher mitgetheilt waren, so ist demselben