Schlußprotokoll.
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Viehseuchen-
Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und
Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
1. Die Bestimmungen des Viehseuchen-Uebereinkommens finden nur auf
Provenienzen eines der vertragschließenden Theile Anwendung. Die Zulassung
von Thieren oder Gegenständen, welche, aus anderen Ländern stammend, durch
das Gebiet des einen Theiles zur Ein= oder Durchfuhr in das Gebiet des anderen
Theiles gelangen sollen, liegt außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Ueberein-
kommens. ·
2. In den Ursprungszeugnissen ist neben dem Ursprungorte auch der
politische Bezirk und derjenige größere Verwaltungsbezirk ( im Deutschen Reich:
Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in den Län-
dern der ungarischen Krone: Komitate) zu bezeichnen, welchem der Ursprungsort
angehört.
3. Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung der nicht in deutscher
Sprache ausgefertigten Ursprungszeugnisse ist durch eine zur Führung eines Dienst-
siegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Behörden
wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet.
4. Die im Artikel 5 des Viehseuchen-Uebereinkommens getroffene Bestim-
mung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß in beiden Ländergebieten der
Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie die Seuchengesetze mit den im. Deutschen Reich
bestehenden Vorschriften dahin in Uebereinstimmung gebracht werden, daß die an
der Lungenseuche erkrankten Thiere zu tödten sind und daß alle übrigen Thiere
des Rindergeschlechtes, welche mit erkrankten Thieren in demselben Gehöfte stehen
oder gestanden haben, vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des
letzten Erkrankungsfalles aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden dürfen,
es sei denn zum weck der sofortigen Abschlachtung innerhalb Oesterreich-Ungarns.
Insolange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, sollen an Stelle des Artikels 5
des Viehseuchen-Uebereinkommens folgende Bestimmungen treten:
„Solange die Lungenseuche in den Viehbeständen des einen der vertrag-
schließenden Theile herrscht, ist der andere Theil berechtigt, die Einfuhr
von Rindvieh aus den verseuchten Gebieten (im Deutschen Reich:
Bundesstaaten, Provinzen; in Oesterreich: Königreiche und Länder; in
den Ländern der ungarischen Krone: Komitate) zu untersagen, aus
anderen Gebieten aber dahin zu beschränken, daß die Thiere von der