Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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.Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit 
Deckenverschluß befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat. 
.Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Ein— 
richtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht ver- 
schlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen befördert werden. In 
jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen 
der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des 
Geruches thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der 
Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen. 
Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
LVI. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und 
unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
J. 
2. 
Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, 
daß auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz verwendet ist. 
Bei der Verpackung ist auf dem Boden des Gefäßes sowie auf die 
oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu 
streuen. 
Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, daß die Vor- 
schriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last. 
Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. Januar 1893 in Kraft. 
Berlin, den 15. November 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
  
•——““— 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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