Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen 
die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb 
dieses Gebietes mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die 
Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch in dem Falle auf- 
gestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder 
theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in dem Gebiete des anderen 
Theiles ihren Sitz hat.  
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen 
den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Ein- 
hebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in 
dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungs- 
stelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die. 
Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des 
jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden. 
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen 
der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise 
vorgreifen. 
Artikel 16. 
Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige 
Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienen- 
verbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch 
Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst er- 
leichtert werde. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch 
die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im 
Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen 
als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen. 
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transport- 
bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares 
Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten. 
Artikel 17. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnwerkehr zwischen 
den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicher zu stellen. 
Artikel 18. 
Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen un- 
mittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Trans- 
portmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließ baren Wagen 
eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden,
	        
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