— 8 —
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen
die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb
dieses Gebietes mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die
Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch in dem Falle auf-
gestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder
theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in dem Gebiete des anderen
Theiles ihren Sitz hat.
Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen
den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Ein-
hebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren auch in
dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungs-
stelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die.
Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des
jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden.
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen
der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise
vorgreifen.
Artikel 16.
Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige
Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienen-
verbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch
Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst er-
leichtert werde.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, daß durch
die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im
Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen
als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transport-
bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares
Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.
Artikel 17.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnwerkehr zwischen
den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicher zu stellen.
Artikel 18.
Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen un-
mittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Trans-
portmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließ baren Wagen
eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden,