Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel  20.

Die  vertragschließenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  Konsuln
in  allen  denjenigen  Häfen  und  Handelsplätzen  des  anderen  Theiles  zu  ernennen,
in  denen  Konsuln  irgend  eines  dritten  Staates  zugelassen  werden.

Diese  Konsuln  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  sollen,  unter  der
Bedingung  der  Gegenseitigkeit,  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  dieselben
Vorrechte,  Befugnisse  und  Befreiungen  genießen,  deren  sich  diejenigen  irgend
eines  dritten  Staates  erfreuen  oder  erfreuen  werden.

Artikel  21.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird  seine  Konsuln  im  Auslande  verpflichten,
  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden
  Platze  durch  einen  Konsul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in
derselben  Art  und  gegen  nicht  höhere  Gebühren  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu
gewähren.

Artikel  22.

Die  vertragschließenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  an
ihre  Zollstellen  Beamte  zu  dem  Zweck  zu  senden,  um  von  der  Geschäftsbehandlung
  derselben  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung
Kenntniß  zu  erlangen,  wozu  diesen  Beamten  alle  Gelegenheit  bereitwillig  zu  gewähren
  ist.

Ueber  die  Rechnungsführung  und  Statistik  in  beiden  Zollgebieten  werden
gegenseitig  alle  gewünschten  Aufklärungen  ertheilt  werden.

Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Handels-  und  Zollvertrag  erstreckt  sich  auch  auf  die  mit
den  Gebieten  der  vertragschließenden  Theile  gegenwärtig  oder  künftig  zollgeeinten
Länder  oder  Landestheile.

Artikel  24.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  an  Stelle  des  bestehenden  Handelsvertrages
am  1.  Februar  1892,  gleichzeitig  mit  dem  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen
Viehseuchen-Uebereinkommen,  in  Kraft  treten  und  bis  zum  31.  Dezember  1903
in  Wirksamkeit  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden  Theile  12  Monate
vor  dem  letztgedachten  Zeitpunkte  seine  Absicht,  die  Wirksamkeit  des  Vertrages
aufhören  zu  lassen,  kundgegeben  haben  wird,  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum
Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere
der  vertragschließenden  Theile  ihn  gekündigt  haben  wird.