Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Anlage B. 
Tarif. 
Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz. 
Nummer des schweizerischen Zolltarifs vom 10. April 1891  Benennung der Gegenstände Franken 
   
  
1. Abfälle der Eisenbearbeitung (Feil- und Drehspäne 2c.), der 
Glasfabrikation, der Wachsbereitung, von Seifensiedereien, 
von Färbereien; Scherben von Glas und Thonwaren; 
Hautabfälle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder) 
Schlämpe, Rückstände von ausgepreßten Früchten, nicht 
anderweitig genannte; tierisches Blut, flüssig oder einge- 
trocknet) Hornspäne) Tierflechsen; Klauen; Knochen) Ge- 
krätz, Asche und Schlacken von Edelmetallen; 2. frei 
aus 3. Kleie, Oelkuchen und Oelkuchenmehl; Malzkeime, Malztreber, 
auch getrocknete; Abfallprodukte der Müllerei etc. für Vieh- 
fütterung; Körner . . ... frei 
Düngstoffe: 
5.Stalldünger; Düngererde (Kompost); Kalkäscher und Knochen- 
schaum (Zuckererde); Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-, 
Holzasche), auch ausgelaugte; Schlamm, Kehricht etc.; 
Dünglumpen (wollene und halbwollene); Hornmehl, Leder- 
mehl, sowie andere zum Zweck der Düngerfabrikation dien- 
liche Abfälle . . . . .. . . . .. frei 
Guano; Phosphorite, Phosphate; Knochenmehl; etc.: 
6. nicht aufgeschlossen; ferner Ammoniaksalze, rohe, Ammoniak, 
schwefelsaures, Chlorkalium, Kalidünger; Staßfurter Ab- 
raumsalze; Abfallschwefelsäure frei 
7. aufgeschlossen; ferner Kunstdünger . . ... —.30 
aus 10. Alkaloide, chemische und andere Produkte, soweit sie nicht 
unter Nr. 16/20 fallen; Chinaextrakt; Kampher, raffinirter 8.— 
11. Mineralwasser, natürliches und künstliches, Flaschen und 
Krüge inbegriffen; Quell und Badesalze und Moorextrakte, 
auch mit Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung, in Kisten 
1.50 
  
oder Gläsern.