Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Anlage  B.
Tarif.
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  die  Schweiz.
Nummer des schweizerischen Zolltarifs  vom 10. April 1891    Benennung  der  Gegenstände  Franken
    
  

1.  Abfälle  der  Eisenbearbeitung  (Feil-  und  Drehspäne  2c.),  der
Glasfabrikation,  der  Wachsbereitung,  von  Seifensiedereien,
von  Färbereien;  Scherben  von  Glas  und  Thonwaren;
Hautabfälle,  nur  zur  Leimbereitung  tauglich  (Leimleder)
Schlämpe,  Rückstände  von  ausgepreßten  Früchten,  nicht
anderweitig  genannte;  tierisches  Blut,  flüssig  oder  eingetrocknet)
  Hornspäne)  Tierflechsen;  Klauen;  Knochen)  Gekrätz,
  Asche  und  Schlacken  von  Edelmetallen;  2.  frei

aus  3. Kleie,  Oelkuchen  und  Oelkuchenmehl;  Malzkeime,  Malztreber,
auch  getrocknete;  Abfallprodukte  der  Müllerei  etc.  für  Viehfütterung;
  Körner  .  .  ...  frei
Düngstoffe:

5.Stalldünger;  Düngererde  (Kompost);  Kalkäscher  und  Knochenschaum
  (Zuckererde);  Asche  (Knochen-,  Steinkohlen-,  Torf-,
Holzasche),  auch  ausgelaugte;  Schlamm,  Kehricht  etc.;
Dünglumpen  (wollene  und  halbwollene);  Hornmehl,  Ledermehl,
  sowie  andere  zum  Zweck  der  Düngerfabrikation  dienliche
  Abfälle  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  frei

Guano;  Phosphorite,  Phosphate;  Knochenmehl;  etc.:

6.  nicht  aufgeschlossen;  ferner  Ammoniaksalze,  rohe,  Ammoniak,
schwefelsaures,  Chlorkalium,  Kalidünger;  Staßfurter  Abraumsalze;
  Abfallschwefelsäure  frei

7.  aufgeschlossen;  ferner  Kunstdünger  .  .  ...  —.30

aus  10.  Alkaloide,  chemische  und  andere  Produkte,  soweit  sie  nicht
unter  Nr.  16/20  fallen;  Chinaextrakt;  Kampher,  raffinirter  8.—
11. Mineralwasser,  natürliches  und  künstliches,  Flaschen  und
Krüge  inbegriffen;  Quell  und  Badesalze  und  Moorextrakte,
auch  mit  Bezeichnung  ihrer  Gebrauchswirkung,  in  Kisten
1.50

 

oder  Gläsern.