Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

270 
   
  
  
Nummer 
des zur Zeit  
Vertrags- » » 
abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände.  
allgemeinen 
deutschen   
Zolltarifs. 
aus 271) 3. Papiertapeten, nicht vergoldet, versilbert, bronzirt, gepreßt oder 
sammetartig . . . . . .. . .. .. . . . .. 18 
33 a) Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen "frei 
Anmerkung: Zu den rohen oder blos behauenen 
Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr 
als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. 
33d) Gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, 
Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit, 
mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster 
oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit 
— écossines — petit granit — nicht gehört 1 
aus 33e) Dachschiefer 0/5 
33 1 Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, 
ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter Tarif- 
position 33d begriffen sind, ungeschliffen 2,50 
Anmerkung: Platten von mehr als 16 Zentimeter 
Stärke sind als Blöcke zu behandeln. 
33h) Andere Waren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und 
der Waren aus Edelsteinen und Lava: 
J. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur 
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur 
und Lack: 
a) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Por- 
phyr oder ähnlichen harten Steinen 10 
aus 34. Steinkohlen und Koafs . . .. frei 
Stück 
aus 35 0) 1. Hüte aus Stroh, ohne Garnitur ... O,15 
aus 38C) Glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen, einfarbig, 100 kg 
nicht glasirt: ·..... 0,75 
au838(1) Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren 
und Platten, mit Ausnahme solcher aus Graphit 1,50 
  
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