— 20 —
Nummer
des zur Zeit des
Vertrags-
abschlusses giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.
Benennung der Gegenstände.
Mark
per 100 kg.
Noch:
20. b) 2.
aus Anmerkung
zu 21. b)
21. c)
d)
entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder ver-
silbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halb-
edelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster,
Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen,
Ornamenten in Metallguß und dergleichen
Anmerkung zu b1 und 2:
Herren- und Frauenschmuck aus unedlen echt vergoldeten
oder versilberten Metallen in einer nicht als unwesentlich zu er-
achtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten
Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen,
ferner Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte
Nippestischsachen aus unedlen Metallen, auch mehr oder weniger
vergoldet oder versilbert, in einer nicht als unwesentlich zu er-
achtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten
Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen
3. Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte
Wachswaaren
aus c) 2. Regen- und Sonnenschirme . .
3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide,
Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen
oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas,
Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe,
Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht
besonders tarifirt sind
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder
weiter zugerichtete Ziegenfelle . . . 1
Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren,
sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos ge-
schwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle
diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . .
Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin,
brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weiß-
garem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder
175
100
200
120
120
50