Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—   20   — 
  
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags- 
abschlusses giltigen 
allgemeinen 
deutschen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Mark 
per 100 kg. 
  
Noch: 
20. b) 2. 
aus Anmerkung 
zu 21. b) 
21. c) 
d) 
  
entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder ver- 
silbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halb- 
edelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, 
Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, 
Ornamenten in Metallguß und dergleichen 
Anmerkung zu b1 und 2: 
Herren- und Frauenschmuck aus unedlen echt vergoldeten 
oder versilberten Metallen in einer nicht als unwesentlich zu er- 
achtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten 
Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen, 
ferner Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte 
Nippestischsachen aus unedlen Metallen, auch mehr oder weniger 
vergoldet oder versilbert, in einer nicht als unwesentlich zu er- 
achtenden Verbindung mit Glas, einschließlich der nachgeahmten 
Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen 
3.   Stutz- und Wanduhren; Fächer aller Art; feine bossirte 
Wachswaaren 
aus c) 2.   Regen- und Sonnenschirme . .   
3.   Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, 
Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen 
oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, 
Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, 
Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht 
besonders tarifirt sind 
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder 
weiter zugerichtete Ziegenfelle   . . .   1 
Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, 
sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos ge- 
schwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle 
diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . 
Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, 
brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weiß- 
garem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder 
  
175 
100 
200 
120 
120 
50
	        
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