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Artikel 6.
Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theiles eingetragenen
Handels- und Fabrikmarke kann die Eintragung in den Gebieten des anderen
Theiles nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier gelten—
den Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Gestaltung der Marken
nicht entspricht.
Zu den Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Gestaltung der
Marken werden diejenigen Vorschriften nicht gerechnet, welche in den Marken die
Verwendung von Bildnissen der Landesherren oder der Mitglieder der landes—
herrlichen Häuser oder von Staats- und anderen öffentlichen Wappen verbieten.
Artikel 7.
Handels= und Fabrikmarken, welche in den Gebieten des einen Theiles als
Kennzeichen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Ver-
bandes, eines bestimmten Ortes oder Bezirkes Schutz genießen, sind, sofern die
Anmeldung dieser Marken vor dem 1. Oktober 1875 in den Gebieten des anderen
Theiles erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer
den Angehörigen eines solchen Verbandes, Ortes oder Bezirkes hat niemand
Anspruch auf Schutz dieser Marken.
Waarenzeichen, welche öffentliche Wappen aus den Gebieten des einen
Theiles enthalten, sind in den Gebieten des anderen Theiles von der Benutzung
als Freizeichen ausgeschlossen. Außer demjenigen, welcher die Erlaubniß zur
Benutzung der Wappen besitzt, hat niemand Anspruch auf Schutz dieser Zeichen.
Artikel 8.
Jeder der vertragschließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen
ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waaren treffen,
welche zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr mit Staatswappen
des anderen Theiles oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in den Gebieten
des anderen Theiles belegenen Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprungs
versehen sind.
Artikel 9.
Muster und Modelle, sowie Handels= und Fabrikmarken, für welche deutsche
Angehörige in der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie einen Schutz erlangen
wollen, sind sowohl bei der Handels= und Gewerbekammer in Wien für die im
Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder, als auch bei der Handels= und
Gewerbekammer in Budapest für die Länder der Ungarischen Krone anzumelden.
Artikel 10.
Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1892 in Kraft
und bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung von
Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirksamkeit.