Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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U.  Verfügungen  der  Deparkements.

A.)  Des  Bepörtemenis  des  Innern:

1.  Des  Ministerium  des  Innern.

randschadens  -Umlage.

Da  die  am  10.  Juni  v.  J.  ausgeschriebene
  Brandschadens=  Umlage  vurch  die
feither  eingetrerenen.  Brand-  unglückefälle
erschöpft,  und  demnach  das.  Bebuͤrfniß
einer  neuen  Umlage  eingetreten  ist,  so  haben
  Seine  Boͤnlgliche  Majestät  durch
böchste  Eutschließung  vom  29.  v.  M.  eine
neue  Umlage  im  Betrage  von  kr.  auf
pvooft,  Gebäude,  Aaschlag,  mit  der  Bestimmung
  anzuordnen  geruhr,  daß  die  erste
Haͤlfte  auf  den  .  September  d.  J.,  die
andere  Haͤlfte  aber  auf  den  1.  Januar
1826  eingeliefert  werde.

Die  ·  K.  Oberaͤmter  werden  hiernach

angewiesen,  wegen  des  Vollzuges  dieser
Brandschadens-Umlage  unverweilt  die  erforderlichen
  Berfügungen  zu  treffen.  Zugleich
  werden  die  unterm  23.  März  1316
(Reg.  Blatt  Nro.  15)  ertheilten,  und
im  Staats:  und  Regierungs-Blate  vom
Jahr  13:2  S.  459  wiederholten  Vorschriften
  wegen  Behandlung  der  Umlage
und  der  deßhalb  aguszustellenden  Urkunden

mit  der  weiteren  Bestimmung  eingeschärft,
daß

1.)  das  auf  den  1.  Juli  d.  J.  sich  ergebende
  Prandschadens-Bexsicherunge-Cataster

  der  Umlage  zu  Grund  zu
legen,

2.)  in  der  Repartitions  Urkunde  insbesondere
  eine  genaue  Nachweifung  der
Zu=  oder  Abnahme  des  Catasters
in  Vergleichung  mit  dem  vorigen
Jahre,  nach  dem  der  Verordnung
vom  28.  Maͤrz  1816  angehaͤngten·
Formular,  zu  geben;  daß

5.)  die  Reparritions=  Urkunte,  mit  der
an  die  betreffende  Kreis-Regierung.
einzusendenden  Aenderungs-Tabelle'
in  genaue  Uebereinstimmung  zu  brit
gen  ist,  und  daß  endlich

4.)  die  Repartitions-Urkunde,  statt  wie
im  örigen  Jahre  schön  am  1.  September,
  biesesmal  erst  ain  1.  Rovems

«  ber  en  die  Brand-Versicherungs-Muptkasfe
  eingesendet  werben  darf;