Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 299 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
  
AMÆ S. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Jollsätze auf Getreide, Holz und Wein. S. 299. 
— Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden 
Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. S. 300. — 
Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und 
Jollermäßigungen auf die spanischen Boden= und Industrie-Erzeugnisse. S. 301. 
  
  
  
  
(Nr. 1991.) Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Jollsätze auf Getreide, 
Holz und Wein. Vom 30. Jannar 1892. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König. 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Bestände von ausländischem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, 
Mais und Hülsenfrüchten), welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 
innerhalb des deutschen Jollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen 
ZJollniederlagen, in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß oder in gemischten 
Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den deutschen Zoll- 
ausschlüssen vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 einschließlich ohne 
Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern 
zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft 
tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen. 
Das bis zum 31. Januar 1892 einschließlich in einem Jollkonto für zu 
verarbeitendes ausländisches Getreide angeschriebene Getreide, welches nach amt- 
licher Feststellung am 1. Februar 1892 im unverarbeiteten Zustande in den der 
Zollbehörde angemeldeten Räumen oder in Form von vergütungsfähigen Mühlen- 
fabrikaten in den zur Aufbewahrung derselben dienenden Räumen vorhanden ist, 
wird, soweit mangels entsprechender Ausfuhr von Mühlenfabrikaten bei den Ab- 
rechnungen für das II., III. und IV. Quartal 1891/92 eine Verzollung von 
Getreide einzutreten hat, zur Entrichtung der vertragsmäßigen Zollsätze zugelassen. 
Die Bestände an ausländischem Bau= und Nutzholz aus Nr. 132 und 3 
des Zolltarifs, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb 
Reichs= Gesetzbl. 1892. 42 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1892.
	        
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