Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

288  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Interessen  die  Begünstigung  einzelner  auf  Kosten  der  Gesamtheit  durch
Erteilung  unveräußerlicher  Berechtigungen,  der  aus  der  Verschuldung
entspringende  Antrieb  zum  Verkauf  von  minderwertigen  Arzneien  und
Geheimmitteln,  die  Verhinderung  einer  ausreichenden  Apothekenvermehrung
  durch  Rücksichtnahme  auf  die  Lebensfähigkeit  teuer  bezahlter
Apotheken,  schließlich  die  ständige  Steigerung  der  Arzneipreise.  Es
wird  insbesondere  darauf  hingewiesen,  daß  durch  die  soziale  Gesetzgebung
  der  Arzneiverbrauch  stark  gestiegen  ist,  bei  den  Krankenkassen
von  17½⅛  Millionen  Mark  im  Jahre  1894  auf  32¼  Millionen  Mark
1904,  von  denen  K/  durch  die  Arbeiter  selbst  aufgebracht  wurden.
Werden  Arbeiter  und  Arbeitgeber  durch  das  Gesetz  zu  diesen  Aufwendungen
  genötigt,  so  sind  sie  auch  vor  einer  unberechtigten  Steigerung
der  Arzneipreise  zu  bewahren.  Bei  der  jetzt  beabsichtigten  Neuregelung
bleiben  die  Wünsche  der  Apothekenbesitzer,  die  den  Apotheken  einen
Realwert  zuerkannt  wissen  wollen,  unberücksichtigt.  Von  der  in  manchen
Ländern  bestehenden  Niederlassungsfreiheit  soll  zur  Vermeidung  einer
unbegrenzten  Konkurrenz  und  deren  schädlichen  Folgen  in  Deutschland
keine  Rede  sein,  die  vielfach  gewünschte  Verstaatlichung  oder  Kommunalisierung
  wird  für  absehbare  Zeit  als  undurchführbar  bezeichnet.
Sie  würde  z.  Z.  allein  in  Preußen  etwa  300  Millionen  Mark  erfordern.
  Infolgedessen  beruht  der  Entwurf  auf  dem  Grundsatz  der
unübertragbaren  Personalkonzession.  Die  Konzession  kann  weder
verkauft  noch  vererbt  werden,  sie  erlischt  nach  §  12  mit  dem  Tode  des
Berechtigten.  Um  aber  Härten  für  die  Hinterbliebenen  zu  vermeiden,
ist  bei  dem  Tode  oder  der  Entmündigung  des  Berechtigten,  wenn  eine
Witwe,  eine  Ehefrau  oder  minderjährige  eheliche  Kinder  vorhanden  sind,
diesen  für  den  Fall  der  Bedürftigkeit  der  Weiterbetrieb  auf  ihre
Rechnung  durch  einen  approbierten  Apotheker  zu  gestatten,  und  zwar
der  Witwe  bis  zur  Wiederverheiratung,  der  Ehefrau  bis  zur  Scheidung,
den  Kindern  bis  zur  Großjährigkeit.  Sind  andere  Hinterbliebene  vorhanden
  (Schwestern  usw.),  so  kann  diesen  der  Weiterbetrieb  auf  ein
Jahr  gestattet  werden.  Geht  die  Erlaubnis  zum  Betrieb  einer  Apotheke
auf  einen  anderen  über,  so  muß  er  nach  §  11  die  zur  Einrichtung  und
zum  Betriebe  gehörigen  Vorrichtungen,  Gerätschaften  und  Warenvorräte
  übernehmen,  soweit  sie  sich  in  gutem  Zustande  befinden,  und
wenn  die  Hinterbliebenen  es  verlangen.  UÜber  sich  hierbei  ergebende
Streitpunkte  entscheidet  ein  Schiedsgericht.  Nicht  verlangt  werden  kann
die  ÜUbernahme  des  Apothekengrundstücks.  Unberührt  von  diesen  Bestimmungen
  bleiben  nach  §  15  die  schon  bestehenden  Realprivilegien
und  Realkonzessionen,  um  sowohl  die  berechtigten  Interessen  von  deren
Inhabern  wie  von  deren  Gläubigern  zu  schonen.  Die  Landesregierungen
sind  aber  befugt,  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  oder  von  Verwaltungsmaßnahmen
  die  Realwerte  in  Personalwerte  umzuwandeln.
Um  dies  zu  ermöglichen,  kann  nach  §  33  den  Inhabern  der  Erlaubnis
zum  Anpothekenbetrieb  eine  Betriebsabgabe  auferlegt  werden.  Neue
Realkonzessionen  dürfen  überhaupt  nicht  mehr  erteilt  werden.  In
den  Erläuterungen  wird  mitgeteilt,  welche  Absichten  für  Preußen  bestehen.
  Es  soll  eine  in  billiger  Weise  abgestufte  Betriebsabgabe  ein-