Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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des  deutschen  Zollgebiets  in  Freilagern  (Freibezirken),  in  öffentlichen  Zollnieder—
lagen,  in  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschluß,  oder  in  gemischten  Privat—
Transitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  sowie  in  den  deutschen  Zollausschlüssen
vorhanden,  sind,  werden  ohne  Nachweis  der  Abstammung  aus  Vertragsstaaten
oder  meistbegünstigten  Ländern  zur  Entrichtung  der  für  diese  Waaren  am
1.  Februar  1892  in  Kraft  tretenden  ermäßigten  Zollsätze  zugelassen.

Die  Bestände  an  ausländischen  Weinen,  welche  nach  amtlicher  Feststellung
am  1.  Februar  1892  innerhalb  des  deutschen  Zollgebiets  in  Freilagern  (Freibezirken),
  in  öffentlichen  Zollniederlagen,  in  Privat-Theilungslagern  unter  amtlichem
Mitverschluß,  sowie  in  den  deutschen  Zollausschlüssen  vorhanden  sind,  werden
ohne  Nachweis  der  Abstammung  aus  Vertragsstaaten  oder  meistbegünstigten
Ländern  zur  Entrichtung  des  am  1.  Februar  1892  in  Kraft  tretenden  ermäßigten
Zollsatzes  zugelassen,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  den  in  den  deutschen
Freilagern  (Freibezirken)  und  Zollausschlüssen  am  I.  Februar  1892  ermittelten
Mengen  die  Einführung  zum  ermäßigten  Zollsatze  nur  bis  zum  1.  Juli  1892
zugestanden  wird.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  Januar  1892.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.



(Nr.  1992.)  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den
nicht  meistbegünstigten  Staaten.  Vom  30.  Januar  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  vom  1.  Februar  1892  ab  die  für  die
Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  auch  solchen  Staaten,  welche  einen  vertragsmäßigen  Anspruch