Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

422  Viertes  Buch.  8.  162.

duen  zu  besetzen  und  Anordnungen  über  den  Dienst  derselben
innerhalb  der  Schranken  der  bestehenden  Gesetze  zu  erlassen.

2)  Er  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Gerichte  ihr  Amt
wirklich  verwalten,  daß  Niemanden  die  Justiz  verweigert  oder
verzögert  werde.  Derjenige,  dem  die  Justiz  verweigert  oder  gerichtsordnungswidrig
  verzögert  wird,  und  der  bei  den  Gerichten
selbst  keine  Abhilfe  findet,)  kann  sich  mit  seiner  Beschwerde  an
das  Staatsministerium  der  Justiz  wenden,  um  einen  Befehl  zur
Verwaltung,  beziehungsweise  Beschleunigung  der  Justiz  zu  erwirken.-3)


3)  Er  führt  über  die  Verwaltung  der  Justiz  die  fortwährende
  Oberaufsicht,  welche  durch  den  Staatsminister  der  Justiz
gehandhabt  wird.  Ihm  sind  als  Organe  zu  diesem  Zwecke  die
Staatsanwälte  untergeordnet,  die  bei  den  sämmtlichen  Gerichten
  zu  bestellen  sind;  sie  sollen  die  Aufsicht  der  Regierung
auf  die  gesammte  Rechtspflege  vermitteln,  ohne  die  Unabhängigkeit
  der  Gerichte  auf  irgend  eine  Weise  zu  gefährden.  Ihr
Wirkungskreis  besteht  daher  vorzugsweise  darin,  auf  die  Beschleunigung,
  die  Vollständigkeit  und  den  gesetzlichen  Gang  der
Untersuchungen  zu  wirken,  die  Anklagen  durchzuführen,  die  Disciplin
  und  Dienstesordnung  aufrecht  zu  erhalten.  )  —  In  be-2)

  Die  Beschwerde  geht  an  den  Vorstand  des  unmittelbar  vorgesetzten
  Gerichts,  und  wenn  sie  gegen  ein  Mitglied  eines  Collgialgerichts
gerichtet  ist,  an  den  Vorstand  dieses  Gerichts.  Beschwerden  gegen  Appellationsgerichte,
  Handelsappellationsgericht  oder  den  obersten  Gerichtshof,  sowie
gegen  die  Präsidenten  dieser  Gerichte  sind  beim  Staatsministerium  der  Justiz
einzubringen  (Proceßordnung  v.  1869  Art.  56  u.  57).

:)  Gerichtsordn.  Cap.  XVI.  §.  4  (vergl.  auch  die  Wiener  Schlußacte
von  1820  Art.  29);  wegen  der  Gegenwart  s.  die  Reichs-Verf.-Art.  77.

4)  Gesetz,  die  Grundlagen  rc.  betr.,  Art.  13;  nähere  Bestimmungen  gibt
das  Gesetz,  die  Gerichtsverfassung  betr.,  vom  10.  Nov.  1861  Art.  60—66
(meine  Samml.  S.  76  ff.).  Auch  bei  den  Einzelgerichten  ist  die
Staatsanwaltschaft  vertreten.  s.  Gerichtsverfassungsgesetz  Art.  60  Abs.  II.
u.  III.  und  Verordn.  v.  20.  Juli  1867,  die  Betheiligung  der  Districtspolizeibehörden
  bei  der  Strafrechtspflege  betr.  (R.  Bl.  S.  865  ff.),  Ueber  die
Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  bei  der  bürgerlichen  Rechtspflege  s.  die
Proceßordnung  v.  1869  Art.  159  u.  160.  Ueber  die  künftige  Stellung
der  Staatsanw.  s.  das  d.  Ger.  Verf.  Ges.  99.  142—153.