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duen zu besetzen und Anordnungen über den Dienst derselben
innerhalb der Schranken der bestehenden Gesetze zu erlassen.
2) Er hat darüber zu wachen, daß die Gerichte ihr Amt
wirklich verwalten, daß Niemanden die Justiz verweigert oder
verzögert werde. Derjenige, dem die Justiz verweigert oder gerichtsordnungswidrig
verzögert wird, und der bei den Gerichten
selbst keine Abhilfe findet,) kann sich mit seiner Beschwerde an
das Staatsministerium der Justiz wenden, um einen Befehl zur
Verwaltung, beziehungsweise Beschleunigung der Justiz zu erwirken.-3)
3) Er führt über die Verwaltung der Justiz die fortwährende
Oberaufsicht, welche durch den Staatsminister der Justiz
gehandhabt wird. Ihm sind als Organe zu diesem Zwecke die
Staatsanwälte untergeordnet, die bei den sämmtlichen Gerichten
zu bestellen sind; sie sollen die Aufsicht der Regierung
auf die gesammte Rechtspflege vermitteln, ohne die Unabhängigkeit
der Gerichte auf irgend eine Weise zu gefährden. Ihr
Wirkungskreis besteht daher vorzugsweise darin, auf die Beschleunigung,
die Vollständigkeit und den gesetzlichen Gang der
Untersuchungen zu wirken, die Anklagen durchzuführen, die Disciplin
und Dienstesordnung aufrecht zu erhalten. ) — In be-2)
Die Beschwerde geht an den Vorstand des unmittelbar vorgesetzten
Gerichts, und wenn sie gegen ein Mitglied eines Collgialgerichts
gerichtet ist, an den Vorstand dieses Gerichts. Beschwerden gegen Appellationsgerichte,
Handelsappellationsgericht oder den obersten Gerichtshof, sowie
gegen die Präsidenten dieser Gerichte sind beim Staatsministerium der Justiz
einzubringen (Proceßordnung v. 1869 Art. 56 u. 57).
:) Gerichtsordn. Cap. XVI. §. 4 (vergl. auch die Wiener Schlußacte
von 1820 Art. 29); wegen der Gegenwart s. die Reichs-Verf.-Art. 77.
4) Gesetz, die Grundlagen rc. betr., Art. 13; nähere Bestimmungen gibt
das Gesetz, die Gerichtsverfassung betr., vom 10. Nov. 1861 Art. 60—66
(meine Samml. S. 76 ff.). Auch bei den Einzelgerichten ist die
Staatsanwaltschaft vertreten. s. Gerichtsverfassungsgesetz Art. 60 Abs. II.
u. III. und Verordn. v. 20. Juli 1867, die Betheiligung der Districtspolizeibehörden
bei der Strafrechtspflege betr. (R. Bl. S. 865 ff.), Ueber die
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei der bürgerlichen Rechtspflege s. die
Proceßordnung v. 1869 Art. 159 u. 160. Ueber die künftige Stellung
der Staatsanw. s. das d. Ger. Verf. Ges. 99. 142—153.