Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der 
Krankenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren) wenn die Erwerbs- 
unfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod in Folge derselben Krank- 
heit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung ein- 
getreten ist. 
Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses be- 
stimmt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen,) welcher das 
Begräbniß besorgt. Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, 
in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche 
Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß der Kasse. 
K. 21. 
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts-Krankenkassen 
ist in folgendem Umfange zulässig: 
1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum 
als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden. 
Ia. Das Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen 
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie Hür 
Sonn= und Hestiage gewährt werden, sofern kissc sowohl von der 
Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (§. 38) als auch 
von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag 
des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist. 
2. Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei 
Viertel des durchschnittlichen Kagetehnes 20) engeienk werden; neben 
freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als die im 
HP. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden. 
3. Neben freier Kur und Verpflegung in elnem Krankenhause kann Kranken- 
geld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohnes 9. 20) auch 
solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen 
aus ihrem Lohne bestritten haben. 
Za. Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung 
ab kann Fürsorge für Rekonvalescenten, namentlich auch Unterbringung 
in einer Rekonvalescentenanstalt gewährt werden. 
4. Die Wöchnerinnen= Unterstützung kann allgemein bis zur Dauer von 
sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden. 
5. Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können 
für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht 
selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegen, auf besonderen Antrag 
oder allgemein gewährt werden. Unter derselben Voraussetzung kann 
für Ehefrauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung Po nach 
Ziffer 4 zulässige Unterstüzung gewährt werden.
	        
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