Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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gehörenden  Personen  überwiesen  werden.  Findet  eine  solche  Ueberweisung  nicht
statt,  so  ist  der  Rest  des  Vermögens  in  der  dem  bisherigen  Zweck  am  meisten
entsprechenden  Weise  zu  verwenden.

Die  Verfügung  über  die  Zuweisung  der  versicherungspflichtigen  Personen,
für  welche  die  geschlossene  oder  aufgelöste  Kasse  errichtet  war,  an  andere  Krankenkassen
  oder  die  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  über  die  Vertheilung  oder
Verwendung  des  Restvermögens  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  getroffen.
  Gegen  diese  Verfügung  steht  den  Betheiligten  innerhalb  vier  Wochen
die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.  Die  Beschwerde  hat,  soweit  es  sich
um  die  Zuweisung  der  versicherungspflichtigen  Personen  handelt,  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Die  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  findet  keine  Anwendung,  wenn  nach  dem
Urtheil  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Gewährung  der  gesetzlichen  Mindestleistungen
  durch  vorhandenes  Vermögen  oder  durch  andere  außerordentliche  Hülfsquellen
  gesichert  ist.

S.  48.

Orts-Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  I§.  16,  17  oder  18a  für  versicherungspflichtige
  Personen  verschiedener  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  errichtet
  sind,  können  nach  Anhörung  der  Gemeinde  aufgelöst  werden,  wenn  die
Generalversammlung  der  Kasse  dies  beantragt.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  die  Ausscheidung  der  demselben
Gewerbszweige  oder  derselben  Betriebsart  angehörenden  Kassenmitglieder  aus  der
gemeinsamen  Kasse  erfolgen,  wenn  die  Mehrzahl  dieser  Kassenmitglieder  zustimmt.

Für  Orts-Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  I#.  43  oder  43  a  gemeinsam
  für  mehrere  Gemeinden  oder  für  einen  weiteren  Kommunalverband  errichtet
  sind,  kann  auf  Antrag  einer  der  betheiligten  Gemeinden  oder  der  Generalversammlung
  der  betheiligten  Kasse  die  Auflösung  oder  die  Ausscheidung  der  in
einer  oder  mehreren  der  betheiligten  Gemeinden  beschäftigten  Kassenmitglieder
erfolgen.  ·

Die  Auflösung  oder  Ausscheidung  erfolgt  durch  Verfügung  der  höheren
Verwaltungsbehörde.  Gegen  die  Verfügung,  durch  welche  die  Auflösung  oder
Ausscheidung  angeordnet  oder  versagt  wird,  steht  den  Betheiligten  innerhalb  vier
Wochen  die  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  zu.  Ueber  die  Verwendung  und
Vertheilung  des  Vermögens,  sowie  über  die  anderweitige  Versicherung  der  versicherungspflichtigen
  Personen  ist  nach  Maßgabe  des  F.  47  Absatz  4  bis  6  Bestimmung
  zu  treffen.

S.  48a.

Ergiebt  sich,  daß  einem  Kassenstatut  nach  F.  24  Absatz  1  die  Genehmigung
hätte  versagt  werden  müssen,  so  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  erforderliche
  Abänderung  anzuordnen.  Der  die  Abänderung  anordnende  Bescheid  kann
auf  dem  im  §.  24  Absatz  1  bezeichneten  Wege  angefochten  werden.