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gehörenden Personen überwiesen werden. Findet eine solche Ueberweisung nicht
statt, so ist der Rest des Vermögens in der dem bisherigen Zweck am meisten
entsprechenden Weise zu verwenden.
Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen,
für welche die geschlossene oder aufgelöste Kasse errichtet war, an andere Krankenkassen
oder die Gemeinde-Krankenversicherung, sowie über die Vertheilung oder
Verwendung des Restvermögens wird von der höheren Verwaltungsbehörde getroffen.
Gegen diese Verfügung steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen
die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Die Beschwerde hat, soweit es sich
um die Zuweisung der versicherungspflichtigen Personen handelt, keine aufschiebende
Wirkung.
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach dem
Urtheil der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindestleistungen
durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfsquellen
gesichert ist.
S. 48.
Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der I§. 16, 17 oder 18a für versicherungspflichtige
Personen verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet
sind, können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die
Generalversammlung der Kasse dies beantragt.
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben
Gewerbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus der
gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.
Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der I#. 43 oder 43 a gemeinsam
für mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet
sind, kann auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung
der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in
einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder
erfolgen. ·
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren
Verwaltungsbehörde. Gegen die Verfügung, durch welche die Auflösung oder
Ausscheidung angeordnet oder versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu. Ueber die Verwendung und
Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Versicherung der versicherungspflichtigen
Personen ist nach Maßgabe des F. 47 Absatz 4 bis 6 Bestimmung
zu treffen.
S. 48a.
Ergiebt sich, daß einem Kassenstatut nach F. 24 Absatz 1 die Genehmigung
hätte versagt werden müssen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche
Abänderung anzuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann
auf dem im §. 24 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten werden.