Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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g. 50 werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Erstreckt sich der Bezirk der 
Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse über mehrere Gemeinde- 
bezirke, so kann durch die Zentralbehörde die Entscheidung anderen Behörden 
übertragen werden. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen nach der Zu- 
stellung derselben mittelst Klage im ordentlichen Rechtswege, soweit aber landes- 
gesetzlich solche Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind, im 
Wege des letzteren angefochten werden. 
Streitigkeiten über die im F. 57 Absatz 2 und 3 bezeichneten Ansprüche, 
Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus §. 3a Absatz 4, §#. 3b und 57a, 
ferner Streitigkeiten zwischen Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen 
über den Ersatz irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden im Verwaltungs- 
streitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden. 
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Zustellung 
derselben im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §H. 20 und 21 der Ge- 
werbeordnung angefochten werden. 
Streitigkeiten zwischen einem Verbande und den betheiligten Kassen (§S. 46) 
aus dem Verbandsverhältniß werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die 
Entscheidungen können binnen vier Wochen nach der Zustellung derselben im 
Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege 
des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 20 und 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
Dee ntscheidung der Aufsichtsbehörde über Unterstützungsansprüche oder 
über Ansprüche eines Verbandes an die betheiligten Kassen (Absatz 1 und 3) ist 
vorläufig vollstreckbar. 
  
Artikel 21. 
Die §FH. 63 bis 65 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
S. 63. 
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine 
Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören vor- 
behaltlich der Bestimmungen des F. 75 mit dem Tage des Eintritts in die 
Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an. 
Nichtversicherungspflichtige in dem Betriebe beschäftigte Personen haben 
das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 
zweitausend Mark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder 
mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf 
Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Er- 
krankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche 
sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und 
ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krank- 
heit ergiebt 
ersicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des 
Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher
	        
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