Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  entspricht,  an  welchem  die  Frist  begonnen  hat.
Fehlt  dieser  Tag  in  dem  letzten  Monat,  so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des
letzten  Tages  dieses  Monats.

Fällt  das  Ende  einer  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,
so  endigt  die  Frist  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktages.  Auf  die  Be—
rechmung  der  Dauer  der  Krankenunterstützung  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.


Artikel  30.
Die  §#.  81  bis  83  und  85  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

K.  81.

Wer  der  ihm  nach  F.  49  oder  nach  den  auf  Grund  des  §F.  2  Absatz  2
erlassenen  Bestimmungen  obliegenden  Verpflichtung  zur  An-=  oder  Abmeldung
oder  der  ihm  nach  F.  49  a  obliegenden  Anzeigepflicht  nicht  nachkommt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft.

G.  82.

Arbeitgeber,  welche  den  von  ihnen  beschäftigten,  dem  Krankenversicherungszwange
  unterliegenden  Personen  bei  der  Lohnzahlung  vorsätzlich  höhere  als  die
nach  S#§.  53,  65  zulässigen  Beträge  in  Anrechnung  bringen,  oder  der  Bestimmung
  des  F.  53  Absatz  3,  oder  dem  Verbote  des  F.  80  entgegenhandeln,  werden,
sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  härtere  Strafe  eintritt,
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

S.  82  a.  «

Die  Arbeitgeber  sind  befugt,  die  Erfüllung  der  ihnen  durch  dieses  Gesetz
auferlegten  Verpflichtungen  solchen  Personen  zu  übertragen,  welche  sie  zur
Leitung  ihres  Betriebes  oder  eines  Theiles  desselben  oder  zur  Beaufsichtigung
bestellt  haben.

Sind  die  in  diesem  Gesetze  gegebenen  Vorschriften  von  solchen  Personen
uübertreten  worden,  so  trifft  die  Strafe  die  letzteren.  Der  Arbeitgeber  ist  neben
denselben  strafbar,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  seinem  Vorwissen  begangen
ist,  oder  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung
des  Betriebes,  oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der  Betriebsleiter
oder  Aufsichtspersonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.

Für  den  Erstattungsanspruch  aus  F.  50  haftet  neben  dem  zur  Anmeldung
etwa  veslichteten  Betriebsleiter  oder  Aufseher  in  allen  Fällen  auch  der  Arbeitgeber.
  ehrere  Verpflichtete  haften  dabei  als  Gesammtschuldner.

S.  82b.

Arbeitgeber,  welche  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen  auf  Grund  des
§.  53  Lohnbeträge  in  Abzug  bringen,  diese  Beträge  aber  in  der  Absicht,  sich
oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,  oder