Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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festgesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse 
(§. 20) erforderlich ist. 
Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur 
Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei 
Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind 
(§§. 20, 26 a Ziffer 6), und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der 
Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (I. 38) als von der- 
jenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. 
x 
Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch- 
schnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichen- 
falls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. 
Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben 
mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen. 
.. 33. 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Einnahmen der- 
selben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung 
und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder unter Berück- 
sichtigung der Vorschriften des 9. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine 
Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen 
die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des 
gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge 
oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der I#. 21 und 31 eine Erhöhung 
oder Erweiterung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen zu beschließen, so 
bat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls 
dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Ab- 
änderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu 
vollziehen. 
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit 
einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer 
Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des 
vorstehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der 
Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur gesetzlichen Mindest- 
leistung und unbeschadet der Vorschrift des §. 26a Absatz 3, verfügen. Gegen 
diese Verfügung ist die Beschwerde an die Zentralbehörde zulässig. Dieselbe hat 
keine aufschiebende Wirkung. 
K. 34. 
Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§. 37) gewählten Vor- 
stand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nach F. 38 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 68
	        
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