Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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weigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder 
der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde. 
Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General— 
versammlung oder im Vorstande verzichtet, so können sie diese Vertretung nur 
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. 
E. 40. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der 
Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre 
Bestände sind gesondert zu verwahren. 
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich 
zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse 
erworben sind, sind bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung ver— 
wahrlich niederzulegen. 
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die 
Gelder Bevormundeter angelegt werden. 
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder 
Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in 
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen 
Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung 
ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem 
Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß- 
Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von 
deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder 
von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar 
sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können 
die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden. 
Die Zentralbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen als 
den vorstehend bezeichneten zinstragenden Papieren, sowie die vorübergehende 
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vorbezeichneten 
Kreditanstalten widerruflich gestatten. 
E. 41. 
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den 
vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits- 
und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unter- 
stützungen, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und Form der Rech- 
nungsführung Vorschriften zu erlassen. 
G. 42. 
Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs- und Kassenführer haften 
der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
 
	        
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