Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nummer 
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses . 
giltigen allgemeinen  * Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- 
ungarischen per 100 kg. 
Zolltarifs. 
  
Noch: (Baumwollgarne): 
125. einfach oder dublirt, gebleicht oder gefärbt: 
a) bis Nr. 12 englisch ... .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . ... 12. — 
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch. .... .. . . . . . . . . .. 14.— 
126. drei- oder mehrdrähtig, roh, gebleicht oder gefärbt. 24.— 
aus 127. Garne, für den Detailverkauf adjustrt4 35.— 
Baumwollwaaren: 
128. Gemeine, glatte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und dar- 
unter, auf 5 mm im Ouadrat 38 Fäden oder weniger 
zählend, glatt auch einfach geköpert: 
a) roh....................................... 32. — 
b) gebleiictt. 40.— 
c) gefürbt . 50.— 
4) mehrfarbig gewebt, bedruct. 60.— 
129.   Gemeine, gemusterte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und 
darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger 
zählend, gemustert: 
a) roh....................................... 40.— 
b) gebleicht. 50.— 
c) gefärbt .. . . . . . . .. . . . . . . . . . .. . . .. . .. .. ... ·... 60.— 
d) mehrfarbig gewebt, bedruckt. .. ... ... .. . ’s . . .. 70.— 
130. Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und 
· darunter, auf 5 mm im Ouadrat mehr als 38 Fäden 
zählend: 
a) —WWl. ............ 50.— 
b) gebleicttt. «:........ 60.— 
c) gefärbt................................... 70. — 
d) mehrfarbig gewebt, bedrucst 80.— 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1892. 6