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Nummer
des zur Zeit des Gulden
Vertragsabschlusses .
giltigen allgemeinen * Benennung der Gegenstände. Gold
österreichisch-
ungarischen per 100 kg.
Zolltarifs.
Noch: (Baumwollgarne):
125. einfach oder dublirt, gebleicht oder gefärbt:
a) bis Nr. 12 englisch ... .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . ... 12. —
b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch. .... .. . . . . . . . . .. 14.—
126. drei- oder mehrdrähtig, roh, gebleicht oder gefärbt. 24.—
aus 127. Garne, für den Detailverkauf adjustrt4 35.—
Baumwollwaaren:
128. Gemeine, glatte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und dar-
unter, auf 5 mm im Ouadrat 38 Fäden oder weniger
zählend, glatt auch einfach geköpert:
a) roh....................................... 32. —
b) gebleiictt. 40.—
c) gefürbt . 50.—
4) mehrfarbig gewebt, bedruct. 60.—
129. Gemeine, gemusterte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und
darunter, auf 5 mm im Quadrat 38 Fäden oder weniger
zählend, gemustert:
a) roh....................................... 40.—
b) gebleicht. 50.—
c) gefärbt .. . . . . . . .. . . . . . . . . . .. . . .. . .. .. ... ·... 60.—
d) mehrfarbig gewebt, bedruckt. .. ... ... .. . ’s . . .. 70.—
130. Gemeine, dichte, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und
· darunter, auf 5 mm im Ouadrat mehr als 38 Fäden
zählend:
a) —WWl. ............ 50.—
b) gebleicttt. «:........ 60.—
c) gefärbt................................... 70. —
d) mehrfarbig gewebt, bedrucst 80.—
Reichs- Gesetzbl. 1892. 6