Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen den 
Betriebsunternehmer aus der Rechnungs= und Kassenführung erwachsen (G. 64 
Ziffer 3), in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu 
bestellenden Vertreter geltend zu machen. 
S. 67. 
Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtet 
ist, zeitweilig eingestellt oder soweit eingeschränkt, daß die Zahl der darin be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der statuten- 
mäßigen Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Aufsichts- 
behörde übernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden 
Vertreter wahrzunehmen hat. 
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen 
Aktenstücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige 
Einstellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte periodisch 
wiederkehrende ist. 
K. 67a. 
Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemein- 
same Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderen 
Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf 
den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus. 
In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemein- 
samen Kasse nach folgenden Bestimmungen: 
1. Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und 
Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen 
Unterstützungsansprüche ein überschießendes Vermögen, so ist der Theil 
desselben, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur 
Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen 
Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe 
beschäftigten Personen fortan anzugehören haben. 
2. Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem 
Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem 
in dem unter Ziffer 1 festgesetzten Verhältniß zu decken. 
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde zu 
richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden 
hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Ent- 
scheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
Zentralbehörde zu.
	        
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