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Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen den
Betriebsunternehmer aus der Rechnungs= und Kassenführung erwachsen (G. 64
Ziffer 3), in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu
bestellenden Vertreter geltend zu machen.
S. 67.
Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche die Kasse errichtet
ist, zeitweilig eingestellt oder soweit eingeschränkt, daß die Zahl der darin be-
schäftigten versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der statuten-
mäßigen Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Aufsichts-
behörde übernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden
Vertreter wahrzunehmen hat.
Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen
Aktenstücke der Kasse sind in diesem Falle der Aufsichtsbehörde auszuliefern.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige
Einstellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte periodisch
wiederkehrende ist.
K. 67a.
Geht von mehreren Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemein-
same Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse besteht, einer in den Besitz eines anderen
Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf
den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus.
In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemein-
samen Kasse nach folgenden Bestimmungen:
1. Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und
Deckung der vor dem Zeitpunkte des Ausscheidens bereits entstandenen
Unterstützungsansprüche ein überschießendes Vermögen, so ist der Theil
desselben, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur
Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen
Krankenkasse zu überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe
beschäftigten Personen fortan anzugehören haben.
2. Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem
Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem
in dem unter Ziffer 1 festgesetzten Verhältniß zu decken.
Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Verwaltungsbehörde zu
richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden
hat, und entscheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Ent-
scheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die
Zentralbehörde zu.